Dienstanweisung
für Liegewagenbetreuer der DSG
Deutsche Schlafwagen- und
Speisewagen-Gesellschaft m. b. H., Frankfurt (Main)
Diese
Dienstanweisung gilt für Liegewagenbetreuer der DSG in Liegewagen der
Deutschen Bundesbahn.
In
ihr sind die Reservierungsbestimmungen der DB, soweit sie für die Aufgaben
der Betreuer von Bedeutung sind, enthalten. Besonderheiten für einzelne
Liegewagen werden in der zugehörigen Laufkarte angegeben.
------------------------------------------------------
TEIL
I
Regelverkehr
A:
Binnenverkehr DB
I.
Allgemeines
-
Die
DB-Liegewagen führen nur die 2. Wagenklasse.
-
Die
DB-Liegewagen haben 10 1/2
oder
12 Abteile mit je 6 Sitzplätzen, die in 6 Liegeplätze umgewandelt
werden können. Es entsprechen
-
den
Fensterplätzen die oberen Liegeplätze,
-
den
Mittelplätzen die mittleren Liegeplätze,
-
den
Gangplätzen die unteren Liegeplätze.
-
Eine
Unterteilung nach Damen- und Herrenabteilen ist nicht vorgesehen.
Soweit besondere Wünsche vorliegen und die Möglichkeit dazu besteht,
können jedoch Damen in besonderen Abteilen untergebracht werden.
-
Das
Abteil 1 - bei Wagen mit 10 1/2
Abteilen das Halbabteil - ist als Dienstabteil für den
Liegewagenbetreuer und zur Aufbewahrung von Wolldecken, Kopfkissen und
Wäsche vorgesehen; es wird an Reisende nicht vergeben. Das
Dienstabteil ist bei Dunkelheit zu beleuchten, die Vorhänge sind
offenzuhalten. Gepäck der
Reisenden darf im Dienstabteil nicht abgestellt werden.
-
Für
die Beförderung des Liegewagenbetreuers sind außer dem
Personenausweis der DSG folgende Unterlagen erforderlich:
Fahrt
|
Binnenverkehr
der DB |
Verkehr
DB/DR
|
Internationaler
Verkehr
|
im
Regelliegewagen
|
Begleitschein
und Laufkarte
|
in
besetzten Sonderliegewagen
|
Begleitschein
und Laufkarte
|
in
unbesetzten Sonderliegewagen
|
Begleitschein
und Laufkarte für die vorangegangene oder anschließende Fahrt
|
ohne
Liegewagen (Anfahrt oder Rückfahrt)
|
Ausweis
für die unentgeltliche Beförderung von Angestellten der
Schlafwagen- und Speisewagengesellschaft nach PBV I Anlage 8
|
Blankokarte
des allgemeinen Verkehrs ohne Preisangabe oder Freifahrausweis
|
II.
Benutzung der Liegeplätze
-
Auf
der ganzen Nachtstrecke sind in den Liegewagen einschließlich
Seitengängen und Plattformen nur Reisende zugelassen, die im Besitz
von Liegeplatzausweisen sind oder solche zu lösen wünschen.
Ausgenommen sind lediglich die Sitzplatzabteile eines Liegewagens, die
ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
Auf
einer der Nachtstrecke vorangehenden Tagesstrecke haben Reisende ohne
Liegeplatzausweis die Liegeabteile mindestens eine Stunde vor Beginn der
Nachtstrecke zu räumen. Nach Umbau des ganzen Wagens in die Tagesstellung
sind freie Plätze auch Reisenden ohne Liegeplatzausweis zu überlassen.
-
Für
die Benutzung von Liegeplätzen sind Liegeplatzausweise erforderlich.
Als
Liegeplatzausweise werden ausgegeben:
a)
Von deutschen Ausgabestellen (Fahrkartenausgaben und Reisebüros):
Liegekarten
b)
von ausländischen Ausgabestellen:
Liegekarten
Platz- / Zuschlagkarten, Zuschlagscheine für Liegeplatz, Ergänzungsscheine
c)
vom Liegewagenbetreuer:
Liegekarten.
Bei
Gruppenreisen kann die Liegeplatzgebühr im Sammelfahrschein oder auf den
einzelnen Sonderfahrkarten verrechnet sein.
Jeder
Reisende muß außerdem einen für die im Liegewagen zurückzulegende
Strecke gültigen Fahrausweis der entsprechenden Zuggattung und Klasse
besitzen.
-
Die
Liegeplatzgebühren sind der Reservierungsübersicht zu entnehmen.
-
Inhaber
von Freifahrausweisen oder Fahrausweisen zu ermäßigtem Preis sowie
unentgeltlich zu befördernde Teilnehmer einer Reisegruppe, Begleiter
von Blinden und Schwerbeschädigten, die ohne Fahrausweis befördert
werden, haben die volle Liegeplatzgebühr zu zahlen.
-
Für Kinder sind folgende
Liegeplatzgebühren zu zahlen und nachstehend aufgeführte Fahrausweise zu
lösen:
|
1
|
2
|
3
|
4
|
|
Alter
der Kinder
|
Benutzung
eines Liegeplatzes
|
Liegeplatzgebühr
|
Fahrausweis
|
a
|
1
Kind unter 4 Jahren
|
allein
|
einmal
voll
|
einer
zum halben Preis
|
gemeinsam
mit einer Person über 4 Jahre *)
|
_
|
_
|
b
|
2
Kinder unter 4 Jahren
|
gemeinsam
|
einmal
voll
|
einer
zum halben Preis
|
c
|
1
Kind von 4 bis 10 Jahren
|
allein
|
einmal
voll
|
einer
zum halben Preis
|
gemeinsam
mit einer Person über 4 Jahre *)
|
_
|
einer
zum halben Preis
|
d
|
2
Kinder von 4 bis 10 Jahren
|
gemeinsam
|
einmal
voll
|
je
einer zum halben Preis
|
*)
Es darf
jeweils n u r e i n Kind einen Liegeplatz mit einer Person über vier
Jahre teilen.
Soweit ein Liegeplatz von zwei Personen benutzt wird, ist
dies unter Angabe ihres Alters in der Laufkarte unter "Besondere
Vorkommnisse" zu vermerken.
-
Reisende mit Liegeplatzausweis haben
auf den Strecken vor und nach dem Nachtlauf des Wagens (Vorlauf und
Nachlauf) Anspruch auf ihren Platz als Sitzplatz.
-
Nach dem Tarif
erlischt der Anspruch auf einen bestellten Liegeplatz, wenn er nicht
spätestens 15 Minuten nach Beginn der in der Laufkarte für diesen Platz
angegebenen Strecke geltend gemacht wird. Bei stark besetzten Zügen kann
diese Frist angemessen verlängert werden. Von mehreren Bahnhöfen eines
Ortes ist der letzte Haltebahnhof maßgebend. Der Betreuer kann
freigebliebene Plätze anderweitig gegen Bezahlung vergeben. Es sind
jedoch erst die nicht reservierten Plätze zu verkaufen. In der Laufkarte
und im Abrechnungsvordruck sind die Vermerke "Reisender nicht
erschienen" sowie zutreffendenfalls "Platz weiterverkauft,
Liegeplatzausweis Nr. ...." anzubringen. Werden die Plätze nicht
weiterverkauft, so sind Decken und Wäsche zu entfernen und aufzubewahren.
-
Reisende,
die eine Erstattung von Liegeplatzgebühren beanspruchen, sind an eine
Ausgabestelle der Eisenbahn oder an das ausgebende Reisebüro zu
verweisen. Etwaige Unregelmäßigkeiten sind durch das
Kontrollpersonal der Eisenbahn auf der Liegekarte zu bestätigen. Der
Betreuer darf auch dann nicht erstatten, wenn er selbst den Liegeplatzausweis
ausgefertigt hat.
-
Die
Reisenden erhalten eine bezogene Wolldecke und ein bezogenes
Kopfkissen.
-
Tiere
(auch Blindenhunde) dürfen in die Liegewagen nicht mitgenommen werden.
-
Das
Handgepäck ist so unterzubringen, daß Mitreisende nicht belästigt
werden. In den Gängen der Liegewagen darf Gepäck nicht abgestellt
werden.
-
Rodelschlitten
sind von der Mitnahme in Liegewagen ausgeschlossen. Skier können in
die Liegewagen mitgenommen werden, soweit besondere Einrichtungen für
ihre Unterbringung vorhanden sind; andernfalls können sie auf den
Strecken der DB gegen Vorzeigen der Liegekarte im Packwagen
unentgeltlich abgestellt werden. Die Skier müssen mit der Anschrift
des Reisenden versehen sein.
-
In den zum Liegen hergerichteten
Abteilen der Liegewagen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht
geraucht werden.
Die
Hauptbeleuchtung ist auszuschalten.
-
Der Aufenthalt in abgestellten
Liegewagen ist aus Sicherheitsgründen verboten.
III.
Aufgaben des Liegewagenbetreuers vor Antritt der Fahrt
-
Vor
Antritt der Fahrt meldet sich der Betreuer in vorschriftsmäßiger
Dienstkleidung
a)
im Kontrollbüro der DSG und erhält:
-
Begleitschein
und Abrechnung (DSG-Vordruck 504), dreifach
-
Wolldecken-Abrechnung
-
Quittungsblock
für den Deckenverleih
-
zwei
Einzahlungszettel
-
Nachweis
über die Ausgabe zusätzlicher Decken
-
Weckzettel
-
Verfügungsmappe
-
Schlüssel
für Vorhängeschloß und Vierkantschlüssel
-
drei
Blatt aus dem Rechnungsbuch im Umschlag
-
Devisenblock
-
zwei
Kontrollbogen (nur für den Verkehr DB/DR)
-
Reservierungsübersicht
und Reservierungsbestimmungen
-
Stempel
"B"
-
Stempel
"Wagen ausgesetzt"
-
Schadenaufnahme
(DSG-Vordruck 511), dreifach
b)
bei der Fahrkartenausgabe des Heimatbahnhofs und erhält:
-
Liegekarten
zum Verkauf im Zuge gegen Vorweis seines Personenausweises (auf
ausreichende Belieferung achten; empfangene Liegekarten nachzählen!)
-
Verkaufsnachweise
(DB-Vordruck 601 16), zweifach
-
Kurstabelle
der DB
-
Laufkarte
(nach örtlicher Anordnung auch bei einer anderen Stelle).
c)
beim Aufsichtsbeamten, und zwar
(1)
bei Begleitung des Liegewagens ab dem Ausgangsbahnhof des Wagens
-
wenn
der Wagenlauf mit einer Tagesstrecke beginnt, mindestens 15 Minuten vor
Abfahrt des Zuges,
-
wenn
der Wagenlauf mit einer Nachtstrecke beginnt, mindestens 60 Minuten vor
Abfahrt des Zuges, soweit die Plätze von dem Betreuer in die
Liegestellung verbracht werden müssen, mindestens 45 Minuten vor
Abfahrt des Zuges, wenn die Liegeplätze bereits durch das
Bahnhofspersonal hergerichtet werden;
(2)
bei Begleitung des Liegewagens ab einem Unterwegsbahnhof mindestens 15
Minuten vor dem Eintreffen des Zuges
Der
Liegewagenbetreuer haftet für die erhaltenen Bestände an Ausrüstungsstücken
(Wäsche, Decken, Schlüssel usw.) im Rahmen des Tarifvertrages.
Liegekarten
sind sorgfältig zu verwahren. Der Betreuer haftet der DSG gegenüber für
schuldhaft verursachten Verlust von Liegekarten.
Die
erhaltenen Liegekarten sind vom Betreuer sofort in den Verkaufsnachweis
DB-Vordruck und in den DSG-Vordruck 504 einzutragen, die beide in doppelter
Ausfertigung zu erstellen sind.
-
Es
ist der Wäschebestand zu übernehmen.
Die
Kopfkissen sind - ordentlich geschichtet - im Dienstabteil aufzubewahren. Die Decken
sind - sauber gefaltet - zu stapeln.
Der
Inventarbestand ist an Hand des Wäschebuches zu überprüfen, Fehlmengen
sind vor der Abfahrt dem diensthabenden Kontrolleur zu melden und von diesem
zu bestätigen. Nachträgliche Reklamationen werden nicht anerkannt und
gehen zu Lasten des Betreuers. Für Fehlmengen ist möglichst umgehend
Ersatz zu beschaffen. Der Bestand ist jedoch spätestens nach Rückkehr von
der Reise auf der Heimatstation zu ergänzen. Der für die Anforderung
auszustellende Bestellschein muß vom diensthabenden Kontrolleur
abgezeichnet werden (s. auch Ziffer 63).
Sämtliche
Dienstpapiere hat der Betreuer möglichst vor der Abfahrt des Zuges
auszufüllen.
Die
an den Wagentüren angebrachten Schilder
Liegewagen
Plätze frei |
oder
|
Liegewagen
Plätze belegt |
sind
nach der jeweiligen Besetzung des Wagens einzustellen und am Ende der Nachtstrecke
zu entfernen und im Dienstabteil aufzubewahren.
-
Der
Liegewagenbetreuer hat für die ordnungsmäßige Unterbringung der
Reisenden zu sorgen. Die Kopfkissen müssen ausgelegt, die Decken
bezogen und ausgebreitet sein. Mit dem Herrichten der Liegeplätze ist
so rechtzeitig zu beginnen, daß der Reisende bei Beginn der
Nachtstrecke seinen Liegeplatz einnehmen kann.
In
allen belegten Abteilen sind zunächst die oberen Liegeplätze herzurichten
und auf diesen das erforderliche Bettzeug, ggf. auch für weitere
reservierte Plätze, zurechtzulegen.
-
Freigebliebene
Plätze dürfen über Nacht nicht mit Decken und Kopfkissen belegt sein.
Die Wiederverwendung bereits benutzter Kopfkissen- und Deckenbezüge ist
verboten und zieht fristlose Entlassung des Betreuers nach sich.
-
Vor
Abfahrt des Zuges prüft der Betreuer, ob der Wagen erkennbare Mängel
aufweist. Falls Schäden an den Liegewagen oder deren Einrichtungen
(Fensterscheiben, Liegen und dergleichen) festgestellt werden, sind
sofort der Zugführer, der für die Behandlung des Schadensfalles
zuständig ist und gegebenenfalls der Aufsichtsbeamte zu verständigen.
IV.
Dienst Im Zuge
-
Der
Betreuer empfängt die Reisenden jeweils vor der Abfahrt vorn
Abgangsbahnhof und auf den Haltebahnhöfen in sauberer Uniform und guter
Haltung vor seinem Wagen. Die Einsteiggriffe müssen geputzt und
saubergehalten werden.
Höflichkeit
und stete Dienstbereitschaft gehören zu den selbstverständlichen Pflichten
des Betreuers. Es ist ferner seine Aufgabe, für die Sicherheit der
Reisenden zu sorgen; er hat unter anderem den Reisenden beim Ein- und
Aussteigen und beim Abstellen ihres Gepäcks behilflich zu sein.
Unmittelbar
nach der Abfahrt des Zuges von den Bahnhöfen sind die Außentüren durch
die Achterringe, falls vorhanden, zu sichern.
Wenn
vom Zugführer oder von anderen Aufsichtsbeamten angeordnet wird, die
Sicherung der Türen zu unterlassen, muß hierüber eine Eintragung im
Begleitschein vorgenommen werden, die von dem Beamten, der die Anordnung
erteilt hat, unterschreiben zu lassen ist.
Beginnt
die Nachtstrecke unterwegs, so sind die reservierten Liegeplätze so
rechtzeitig herzurichten, daß sie mit Beginn der Nachtstrecke eingenommen
werden können. Der Betreuer kann außerdem die übrigen Plätze in
Liegestellung verbringen, ohne sie mit Bettzeug auszustatten.
Die
Nachtstrecken sind im amtlichen Kursbuch, in der Reservierungsübersicht und
in der Laufkarte angegeben.
Zu
Beginn der Nachtstrecke sind die Schilder
|
Bitte
Ruhe Liegewagen Gebührenpflichtig
|
|
an
den Endpendeltüren im Seitengang bis zur Beendigung der Nachtstrecke
anzubringen.
Während
der Nachtzeit ist der Betreuer für Ruhe im Liegewagen verantwortlich.
Reisende, die Lärm verursachen, sind höflich, aber bestimmt zur Ruhe zu
mahnen. Singen und musizieren ist untersagt.
-
Der
Liegewagenbetreuer weist die Plätze nach der Laufkarte zu und zieht die
Liegeplatzausweise ein. Verlangt ein Reisender einen anderen Liegeplatz
zu erhalten als ihm auf Grund seines Liegeplatzausweises zusteht, so
kann dem entsprochen werden, soweit noch Plätze frei sind und andere
Reisende nicht gestört werden. Die Platzänderung ist in der Laufkarte
zu vermerken. Die Quittungen sind den Reisenden zu belassen. Alle
Liegeplatzausweise sind in der Reihenfolge an die Laufkarte zu heften,
in der die Plätze in der Laufkarte aufgeführt sind.
-
Liegeplatzausweise
für einen anderen Zug oder Wagen oder für eine andere Reisenacht sowie
sonstige Unterlagen wie Quittungen, Bestellkarten, Schnellbriefe,
Bescheinigungen sind nicht anzuerkennen. Der Liegewagenbetreuer hat eine
Liegekarte gegen Bezahlung auszufertigen und die Gebühr zu erheben.
(Ausnahmen
siehe Ziffern 40, 46, 54 und 55.)
Wegen
der Bescheinigung über die Nichtbenutzung des ursprünglichen
Liegeplatzausweises sind die Reisenden an das Zugbegleitpersonal zu
verweisen. Der Liegeplatzausweis ist vom Reisenden zur Erstattung
einzureichen.
Weist
ein Reisender statt eines internationalen Liegeplatzausweises einen
Liegeplatzausweis für den Binnenverkehr einer Eisenbahnverwaltung vor, so
ist dieser nur dann anzuerkennen, wenn der Betreuer, gegebenenfalls nach
Befragen des Kontrollpersonals, sicher ist, daß die Liegeplatzgebühr für
die tatsächlich zurückzulegende Strecke gezahlt wurde. In diesem Falle
zieht er den Liegeplatzausweis ein und fügt ihn der Laufkarte oder dem
Abrechnungsvordruck bei. Ist der Betreuer nicht sicher, daß die
Liegeplatzgebühr tatsächlich gezahlt wurde, so stellt er einen neuen
Liegeplatzausweis gegen Bezahlung aus und verweist den Reisenden auf die
Erstattung.
Der
Quittungsabschnitt einer Liegekarte ist ausnahmsweise als gültiger
Liegeplatzausweis anzusehen, wenn seine Nummer oder der darauf angegebene
Name des Reisenden den Angaben in der Laufkarte entspricht.
Wird
ein Liegeplatzausweis von weniger Personen benutzt als auf dem
Liegeplatzausweis angegeben, so ist die Bescheinigung der Nichtausnutzung
durch das Zugbegleitpersonal zu veranlassen. Der Liegeplatzausweis ist vom
Betreuer einzuziehen.
Der
Reisende ist an eine Ausgabestelle der Eisenbahn oder an das ausgebende
Reisebüro zu verweisen. Der Betreuer darf auch dann nicht erstatten, wenn
er den Liegeplatzausweis selbst ausgefertigt hat.
-
Die
freigebliebenen Plätze stehen dem Betreuer zum Verkauf während der
Fahrt zur Verfügung. Er hat die Schilder "Plätze frei"
anzubringen und die freien Plätze den übrigen Reisenden in geeigneter
Weise anzubieten.
Der
Liegewagenbetreuer kann Liegekarten ausgeben für Plätze, die
-
nach der Laufkarte freigeblieben sind,
-
nach Ziffer 12 nicht rechtzeitig eingenommen wurden,
-
unterwegs frei werden.
Er
erhebt die Liegeplatzgebühr, händigt dem Reisenden die Quittung aus und
behält die Liegekarte ein. Die Liegeplatzgebühr für mehrere
zusammengehörende Personen kann auf einer Liegekarte verrechnet werden.
-
Die
Liegekarte für den Verkauf im Zuge besteht aus drei Teilen:
-
Teil
C Stamm für die Abrechnung (grün)
-
Teil
B Quittung für den Reisenden (dünnes weißes Papier)
-
Teil
A Liegekarte (weißer Karton)
Die
Liegekarte ist im Durchschreibeverfahren mit Kugelschreiber oder Tintenstift
dem Vordruck entsprechend wie folgt auszufertigen:
-
Zeichen
Personen: Anzahl der Personen in Ziffern
-
Eigentumsverwaltung:
Der Eindruck DB ist zu streichen, wenn es sich um einen Liegewagen einer
anderen Eisenbahnverwaltung handelt. Die abgekürzte Bezeichnung dieser
Verwaltung (z. B. SBB) ist darüber zu vermerken.
-
von:
Name des Bahnhofs, ab dem der Liegeplatz gewünscht wird.
-
nach:
Name des Bahnhofs, bis zu dem der Liegeplatz gewünscht wird.
-
Feld
Platzzuteilung: In dieses Feld sind
Zugnummer
Abfahrtszeit
Abfahrtstag
Wagen-Ordnungsnummer
Platznummer
einzutragen.
Die Platznummer ist in die jeweils zutreffende Spalte für Raucher oder
Nichtraucher zu vermerken. Reicht diese
Spalte für die Platznummern nicht aus, so ist die Rückseite zu verwenden.
-
Gebühren:
im oberen Feld die Einzelgebühr, im schraffierten Feld der Gesamtbetrag
-
Uhrzeit
der Ausfertigung: Hier ist die Zeit der Ausfertigung der Liegekarte (z.
B. 22.10 Uhr) einzutragen.
-
Unterschrift:
Die Unterschrift des die Liegekarte ausstellenden Betreuers ist deutlich
lesbar zu vollziehen.
Überschreiben
und Radieren auf den Liegekarten und auf der Laufkarte sind verboten. Wegen
verschriebener Liegekarten gilt Ziffer 30.
-
Verschriebene Liegekarten sind mit dem Vermerk "verschrieben"
zu versehen, der vom Zugführer mit Namen und Dienststelle bestätigt werden
muß. Die Liegekarten sind mit den Stämmen zu vereinigen.
Tritt ein
Reisender, für den der Liegewagenbetreuer bereits eine Liegekarte
ausgefertigt. hat, von der Bestellung zurück, so ist in gleicher Weise zu
verfahren (siehe jedoch Ziffer 13).
-
In den Liegewagen sind auch
ausländische Geldsorten anzunehmen. Zugelassen sind nur die Währungen und
Geldsorten, die in den Kurstabellen der DB aufgeführt sind. Diese
Kurstabellen sind auch für die Umrechnung allein maßgebend.
Kurstabellen
der DSG dürfen im Liegewagenverkehr nicht angewandt werden.
Die Gebühr ist
in der Liegekarte auch dann in DM einzutragen, wenn sie in fremder Währung
erhoben wird. Die Annahme von Schecks aller Art ist nicht gestattet.
-
Liegeplätze, die der Betreuer vergeben hat, muß er sofort in die Laufkarte
eintragen, wobei alle Spalten auszufüllen sind.
Die von der
Laufkartenstelle reservierten Plätze hat der Betreuer nach Belegung durch
die Reisenden in der Laufkarte neben der Platznummer mit "BB" und
die von ihm vergebenen Plätze mit "B" zu stempeln. Die so
gekennzeichneten Plätze müssen stets mit der jeweiligen Belegung des
Liegewagens übereinstimmen. Unterwegs freigewordene und erneut vergebene
Plätze sind in der Laufkarte mit einem weiteren "B" zu stempeln,
das mit einem Kreis zu umrahmen ist (B). Diese Plätze sind in der Laufkarte
und in der Abrechnung unter "Besondere Vorkommnisse" als nochmals
verkauft einzutragen.
-
Über nicht erschienene Reisende, Umplacierungen
usw. sind Vermerke auf der Rückseite der Laufkarte zu machen.
-
Nach
der Unterbringung der Reisenden sowie nach Prüfung der Fahrausweise
durch das Zugbegleitpersonal fragt der Betreuer die Reisenden, wann sie
geweckt zu werden wünschen. Die genannte Zeit ist in den Weckzettel
einzutragen. Jeder Reisende ist gemäß Weckzettel persönlich
zu wecken. Es genügt nicht, daß eine allgemein gehaltene Ansage im
Wagen erfolgt.
-
Ist
der Zug bewirtschaftet, so sind die Reisenden darauf hinzuweisen.
Bestellungen auf Frühstück hat der Betreuer entgegenzunehmen und im
Weckzettel zu vermerken.
Dem
Hilfsschaffner oder Abteilungskellner sind im Laufe der Nacht die
Bestellungen zur Erledigung zu übergeben. Beim Frühstücksgeschäft ist
der Hilfsschaffner oder Abteilkellner durch Aufbauen der Tische, Einsetzen
von Frühstück, Abräumen von Geschirr usw. weitgehend zu unterstützen.
Der
Betreuer hat dafür zu sorgen, daß die Gäste in ihrer Nachtruhe nicht
gestört werden. Gegebenenfalls hat er die Hilfe des Zugführers in Anspruch
zu nehmen.
-
Wünschen
Reisende noch eine zweite Wolldecke, so ist diese (ohne Deckenbezug)
gegen Bezahlung einer Leihgebühr von 1,- DM zuzüglich Bedienungsgeld
von -,15 DM auszugeben, Über den erhobenen Betrag ist dem Reisenden sofort
eine Quittung (DSG-Vordruck 256) auszuhändigen. Stamm und Quittung sind
vollständig auszufüllen. Den Erlös hat der Betreuer bei seiner
zuständigen DSG-Dienststelle unter Vorlage des ausgefüllten
Einzahlungszettels und Verbrauchsnachweises einzuzahlen. Auf Wunsch kann
der Reisende ein zweites bezogenes Kopfkissen ohne Berechnung erhalten,
sofern noch genügend Kopfkissen vorhanden sind.
Jede
Ausgabe ist sofort in der Laufkarte unter "Besondere Vorkommnisse"
zu vermerken.
-
Um
die Reisenden in ihrer Nachtruhe nicht zu stören, prüft das
Zugbegleitpersonal die Fahrausweise der Liegewagenreisenden sofort nach
deren Zugang. Der Zugführer ist berechtigt, mehrmals zu prüfen, ob die
Zahl der vorhandenen Liegeplatzausweise mit der Zahl der in der
Laufkarte als belegt gekennzeichneten Plätze übereinstimmt. Die
Prüfungen werden vom Zugführer, gegebenenfalls unter Angabe von
Unregelmäßigkeiten, in der Laufkarte vermerkt.
-
Anordnungen
der Aufsichtsbeamten und des Zugführers hat der Betreuer unbedingt
Folge zu leisten, auch wenn sie den Anweisungen der DSG entgegenstehen.
Ist letzteres der Fall, so hat der Betreuer hierüber seiner
Dienststelle sofort schriftliche Meldung zu erstatten.
Der
Betreuer ist verpflichtet, dem Zugführer oder anderen Kontrollbeamten der
Deutschen Bundesbahn auf Verlangen über die Besetzung des Liegewagens
Auskunft zu geben und ihnen die Laufkarte und die Liegeplatzausweise
vorzulegen.
Den
Herren der Geschäftsleitung, den Bezirksleitern, Betriebsleitern und
Kontrollbeamten der DSG meldet der Betreuer unter Nennung seines Namens
unaufgefordert die Besetzung des Wagens und etwaige besondere Vorkommnisse.
Der
Oberschaffner oder Schaffner eines im selben Zuge laufenden Schlafwagens hat
die Aufsicht über den Liegewagenbetrieb. Der Oberschaffner oder Schaffner
hat eine Deckenkontrolle im Liegewagen durchzuführen und diese auf der
Rückseite der Laufkarte und im Begleitschein durch Unterschrift unter
Angabe der Uhrzeit zu bestätigen.
-
Der
Betreuer hat sich mit dem Fahrplan des Liegewagens, dem
DSG-Schlafwagenfahrplan und dem Kursbuch vertraut zu machen, so daß er
den Reisenden jederzeit - unverbindliche - Auskünfte, insbesondere
über die Zuganschlüsse des von ihm betreuten Liegewagens erteilen
kann.
-
Wurde
ein Liegeplatz irrtümlich doppelt verkauft, so ist dem Reisenden mit
dem Liegplatzausweis, dessen Nummer in der Laufkarte steht, der Platz
zuzuweisen.
Weist
ein Reisender einen Liegeplatzausweis vor für einen Platz, der bereits von
einem Reisenden belegt ist, der im Besitz eines Liegeplatzausweises für
denselben Platz ist, so muß ihm ein anderer Platz zugewiesen werden. Wenn
ihm kein Platz angeboten werden kann, ist der Reisende auf die Erstattung zu
verweisen. Der Zugführer ist zu verständigen. Für die Bescheinigung der
Nichtbenutzung und die Erstattung der Gebühr gilt die Ziffer 13. In die
Laufkarte ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Wird
der Reisende in einem anderen Liegewagen untergebracht, so hat der Betreuer
dieses Wagens den Liegeplatzausweis einzuziehen und die Belegung in der
Laufkarte nachzutragen. Er hat außerdem in der Laufkarte unter
"Besondere Vorkommnisse" die Nummer des Liegeplatzausweises, die
Ausgabestelle, die in dem Liegeplatzausweis eingetragene Platznummer und die
Nummer des neu zugeteilten Platzes zu vermerken.
Der
Liegeplatzausweis ist der Laufkarte beizufügen. Im Abrechnungsvordruck ist
ein entsprechender Vermerk anzubringen.
-
Wenn
alle Reisenden eines Abteils den Liegewagen vor Ende der Nachtstrecke
verlassen haben, sind die von ihnen benutzten Wolldecken, Kissen und
Wäschestücke wegzunehmen und zu versorgen.
Nach
Ende der Nachtstrecke sind sämtliche Plätze wieder in Tagesstellung zu
verbringen. Sie verbleiben jedoch in der Nachtstellung, wenn das Ende der
Nachtstrecke mit dem Ende des Wagenlaufs zusammenfällt und
der unmittelbar folgende Wagenlauf wieder mit einer Nachtstrecke beginnt.
Wenn
alle Reisenden eines Abteils das Verbringen ihrer Plätze in die
Tagesstellung noch vor Ende der Nachtstrecke wünschen, so hat der Betreuer
diesem Wunsche zu entsprechen.
-
Bei
Beschwerden von Reisenden über den Zustand des Wagens, die Bedienung
usw. hat der Betreuer den Reisenden in sachlicher Weise Aufklärung zu
geben.
Gibt
sich ein Reisender damit nicht zufrieden, so hat der Betreuer den Vorfall
dem Zugführer oder Aufsichtsbeamten zu melden und diesem
die Schlichtung der Angelegenheit zu überlassen.
Der
Betreuer ist verpflichtet, über alle derartigen Vorkommnisse seiner
Heimatdienststelle schriftlich Meldung zu erstatten.
-
Im
Vorlauf dürfen Liegeplätze nur dann von Reisenden
ohne Liegeplatzausweis belegt werden, wenn nicht Reisende mit
Liegeplatzausweisen Anspruch auf diese Plätze erheben.
-
Wenn
es die Besetzung des Zuges erfordert, kann der Zugführer im
Einvernehmen mit dem Liegewagenbetreuer nicht belegte Abteile während
des Nachtlaufs ohne Zahlung einer Gebühr, jedoch nur als Sitzabteile
und erst ab 2 Uhr morgens freigeben. Vorher ist dem Liegewagenbetreuer
Gelegenheit zur Werbung von Liegewagenreisenden zu geben.
-
Im
Nachlauf können - bei Platzmangel im übrigen Zugteil - nach Umbau
aller Liegeplatze in Tagesstellung auch Reisende ohne Liegeplatzausweis
im Liegewagen untergebracht werden. Der Betreuer hat unverzüglich die
Decken, Kopfkissen und Bezüge einzusammeln und die Liegeplätze
umzubauen.
Die
Schilder an den Gangtüren
|
Bitte
Ruhe Liegewagen Gebührenpflichtig |
|
Sind
vom Betreuer abzunehmen und im Dienstabteil aufzubewahren.
-
Reisende aus ausgesetzten DSG-Schlafwagen werden in den Liegewagen
unentgeltlich weiterbefördert, wenn sie eine Bettkarte mit dem
Stempelaufdruck "Wagen ausgesetzt" oder einen "Auftrag zur
Unterbringung von Schlafwagengästen in anderen WL" (DSG-Vordruck 217)
vorweisen.
Die bestätigte Bettkarte ist dem Reisenden zu belassen, die Bescheinigung
einzuziehen.
Als Ersatz ist eine Liegekarte auszufertigen, deren Quittungsabschnitt mit
dem Vermerk "von der DSG bezahlt" zu versehen und dem Reisenden
auszuhändigen ist. Die Liegekarte ist einzubehalten und an die Laufkarte zu
heften.
Über
die ohne Bezahlung ausgestellten Liegekarten ist eine Aufstellung
nachstehenden Musters anzufertigen:
Am..............................................
(Datum)
kostenlos
ausgestellte Liegekarten für Reisende von ausgesetztem WL
Ordn.-Nr.
..........................................
Lfd.
|
Bettkarten
|
Nummer
|
Liegeplatzgebühr
|
Nr.
|
Serie
|
Nr.
|
der
Liegekarte
|
DM
|
1
|
A
|
23
578
|
92
426
|
6,50 |
|
2
|
F
|
73
940
|
92
427
|
6,50 |
|
3
|
D
|
93
587
|
92
428
|
6,50 |
|
4
|
DSG-Vordruck
217
|
24
304*
|
92
429
|
6,50 |
|
|
|
|
|
26,00 |
|
*)
DSG-Vordruck 217 anbei
................................................
Unterschrift
des Betreuers
|
Die
Aufstellung ist nach Beendigung der Reise bei der Heimatdienststelle
abzuliefern; der Betreuer erhält den Gegenwert der von ihm ausgestellten
Liegekarten gegen besondere Quittung ausgezahlt und rechnet diesen mit der
Fahrkartenausgabe ab.
-
In
der dem Betreuer während der Fahrt zur Verfügung stehenden freien Zeit
hat er Decken und Kopfkissen für die folgende Nachtfahrt zu beziehen.
-
Vor
Ankunft auf dem Wendebahnhof sind die erforderlichen Eintragungen im
Begleitschein (DSG-Vordruck 504) und in der Wolldeckenabrechnung
vorzunehmen. Sämtliche Decken, Kopfkissen und die dazugehörigen
Bezüge sind im Dienstabteil ordnungsgemäß zu lagern.
Nachdem
die Reisenden den Wagen verlassen haben, hat der Betreuer den Liegewagen
aufzuräumen und das Fenster mit Vierkantschlüssel und die Türe des
Dienstabteils durch Vorhängeschloß oder Schloßsperre zu verschließen.
Sämtliche
Plätze müssen in Tagesstellung verbracht werden (Ausnahmen s. Ziffer 41).
-
Vor
Antritt der Rückfahrt holt der Betreuer die Laufkarte von der
Fahrkartenausgabe des Abgangsbahnhofes, nach örtlicher Anordnung auch
bei einer anderen Stelle, ab.
Für
die Meldung zur Dienstaufnahme gilt die Ziffer 20 c.
V.
Aufgaben nach Beendigung der Fahrt
-
Vor
Ankunft auf dem Heimatbahnhof sind die Wagenpapiere fertigzustellen.
Das
Wäschebuch ist auszufüllen. Wäschesack mit Wäsche und Buch ist zu
verschnüren. Der Betreuer tauscht an Hand des Wäschebuches und
Begleitscheines die Wäsche im Wäschelager. Er läßt den Begleitschein vom
Lagerverwalter unterschreiben.
-
Der Liegewagenbetreuer weist die von der Fahrkartenausgabe erhaltenen
Liegekarten in dem Verkaufsnachweis nach, der für Hin- und Rückfahrt jeweils
in doppelter Ausfertigung aufzustellen ist. Er rechnet die Einnahmen sofort
nach Rückkehr bei der Fahrkartenausgabe ab, von der er die Liegekarten
bezogen hat.
Bei der Fahrkartenausgabe des Heimatbahnhofes sind abzuliefern:
-
Der nachgewiesene Erlös (ggf. Quittungen über eingezahlte
DM/DN-Betrage im Verkehr DB/DR);
-
der Verkaufsnachweis mit den zugehörigen Stämmen; die Zweitschrift des
Verkaufsnachweises erhält der Liegewagenbetreuer mit einer
Empfangsbescheinigung über den abgelieferten Betrag zurück;
-
die Laufkarten mit den eingezogenen und einbehaltenen
Liegeplatzausweisen.
Die Laufkarte mit den zugehörigen Liegeplatzausweisen ist mit DSG-Vordruck
504 in doppelter Ausfertigung abzuliefern. Die Fahrkartenausgabe hat dabei auf
beiden Ausfertigungen die Bescheinigung nach Abschnitt c) des Vordrucks zu
vollziehen und die Durchschrift dem Liegewagenbetreuer auszuhändigen.
Der Bestand
an nicht verkauften Liegekarten ist nach örtlicher Anordnung
vorzuzeigen oder abzuliefern. Der Bestand ist jedoch abzuliefern, wenn
während eines Zeitraumes von acht Tagen keine Karten verkauft werden
(Krankheit, Urlaub, Begleitung fremder Liegewagen usw.).
-
Der Verkaufsnachweis (DB-Vordruck
601 16) und DSG-Vordruck 504 mit
Quittung der Fka sind im Kontrolleurbüro beim diensthabenden Kontrolleur
abzugeben.
Hier rechnet der Betreuer auch den Erlös aus dem Verleih zusätzlicher
Wolldecken ab. Er übergibt Schlüssel zum Vorhängeschloß, Schloßsperre und
Vierkantschlüssel und bittet um Bekanntgabe der neuen Diensteinteilung.
VI.
Besonderheiten
-
Wird der Betreuer während der Fahrt dienstunfähig, so muß er den
Zugführer hiervon sobald als möglich unterrichten und die Betreuung seines
Wagens dem Betreuer, Schaffner oder Hilfsschaffner eines in demselben Zuge
verkehrenden Liegewagens oder Schlafwagens übertragen. Ist kein DSG-Personal
vorhanden, so hat der Betreuer den Wagen dem Zugführer zu übergeben.
Der Beginn der Dienstunfähigkeit ist in der Laufkarte und im Begleitschein
mit Tag und Uhrzeit zu vermerken.
-
Reisende, die infolge einer Zugverspätung ihren Liegewagen nicht
erreichen, können im Liegewagen später abfahrender Züge - soweit freie
Plätze zur Verfügung stehen - ohne Nachlösung aufgenommen werden, wenn die
Anschlußverspätung bahnseitig bestätigt wurde. In der Laufkarte ist die
Aufnahme unter "Besondere Vorkommnisse" zu vermerken.
-
Wird ein Liegewagen ausgesetzt, so hat der Betreuer dies den Reisenden
höflich mitzuteilen und sie zu bitten, den Wagen zu verlassen. Ihre
Liegeplatzausweise sind ihnen auszuhändigen, nachdem der Betreuer den Stempel
"Wagen ausgesetzt" auf der Rückseite der Liegeplatzausweise
angebracht hat. Kann nicht sogleich ein Ersatzwagen gestellt werden, so hat er
nach Möglichkeit ihre Unterbringung in anderen im Zuge laufenden Liegewagen zu
veranlassen. Der Betreuer des zweiten Wagens hat die Liegeplatzausweise des
ausgesetzten Wagens anzuerkennen und wieder einzuziehen. Er vermerkt auf
seiner Laufkarte die von solchen Reisenden in Anspruch genommenen
Liegeplätze.
Ist die Unterbringung in einem Liegewagen nicht möglich, so hat sich der
Betreuer im Einvernehmen mit dem Zugbegleitpersonal um ihre Unterbringung in
anderen Wagen zu bemühen. Ferner hat er darauf zu achten, daß Handgepäck
und sonstige Gegenstände nicht zurückbleiben.
Wegen Rückzahlung der Liegeplatzgebühr sind die Reisenden auf den
Erstattungsweg zu verweisen, eine Rückzahlung durch den Betreuer findet in
keinem Falle statt. Auf der Laufkarte und dem Begleitschein hat der Betreuer das Aussetzen des
Liegewagens mit Angabe der Uhrzeit und des Ortes zu vermerken und durch den
Zugführer bescheinigen zu lassen.
Wegen des weiteren Verhaltens bei Aussetzen eines Wagens bei Unfällen,
Beschädigungen usw. siehe Ziffern 58 bis 68.
Das Aussetzen eines Wagens ist der Heimatdienststelle sofort durch
Diensttelegramm oder fernmündlich über Basa mitzuteilen. Bei Aussetzen im
Ausland ist die Heimatdienststelle durch Posttelegramm zu verständigen.
-
Der Betreuer bleibt bei dem ausgesetzten Wagen. Er darf
das Fahrzeug auf
keinen Fall ohne Anweisung der Heimatdienststelle verlassen.
-
Das ausgesetzte Fahrzeug ist aufzuräumen. Die Handbremse muß
jederzeit bedient werden können. Bei Dunkelheit müssen die Fenstervorhänge
hochgezogen bleiben, damit die Besetzung des Wagens durch einen Begleiter beim
Rangieren erkannt werden kann.
-
Bei Unfällen oder größeren Beschädigungen, auch wenn sie nicht zur
sofortigen Wagenaussetzung führen, ist die Heimatdienststelle sowie die
Direktion der DSG, Frankfurt (Mein), Guiolletstraße 18-22, von 8.00 bis 17.15
Uhr über Basa 955/7045 oder Post Telefon 72 0101, in der übrigen Zeit über
Basa 955/7058 (Kontrolleurbüro Frankfurt/M., Hbf) oder telegrafisch zu
benachrichtigen.
-
Irgendwelche Angaben über den Schaden usw. an dritte
Personen - mit
Ausnahme der Dienstvorgesetzten - dürfen nicht gemacht werden.
-
Bei Unfällen hat unser Personal sofort jede mögliche Hilfe zu
leisten. Selbstverständlich können in derartigen Fällen Wäsche, andere
Materialien sowie Lebensmittel, und Getränke in dem benötigten Umfang
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, insbesondere, wenn sie von
Ärzten, Krankenpflegern, Feuerwehr, Polizei oder Bahnaufsichtsbeamten
angefordert werden. Die Ausgabe hat sich der Betreuer bahnseitig bescheinigen
zu lassen.
-
Bei Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen und Vorräten der DSG
ist sofort eine Schadenaufnahme (DSG-Vordruck 511) in dreifacher Ausfertigung
zu erstellen und bahnseitig bestätigen zu lassen. Eine Kopie erhält der den
Schadenumfang anerkennende Beamte zum Verbleib bei seiner vorgesetzten
Dienststelle. Weigern sich Bahnbedienstete, die verlangte Unterschrift
abzugeben, so hat der Betreuer einen entsprechenden Vermerk einzutragen und den
Grund der Weigerung anzugeben. Dabei sind Dienstgrad, Dienstort und der Name
des Bediensteten anzugeben der das Anerkenntnis verweigert hat.
-
Es ist darauf zu achten, daß alle Positionen in der Schadenaufnahme
genau ausgefüllt werden. Insbesondere sind Ursache und Hergang des Unfalles,
die Art der Beschädigung und der Aufbewahrungsort der beschädigten bzw.
vernichteten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte zur Zeit des Unfalles genau
anzugeben Die Stückzahlen der aufgeführten Gegenstände sind in Worten zu
schreiben. Ist anzunehmen, daß auch Gegenstände in den von der Zollbehörde
plombierten Schränken oder Abteilen zerstört sind, so darf das Personal des
Wagens die Zollverschlüsse dennoch nicht ohne Genehmigung der zuständigen
Zollbehörde abnehmen. Ist kein Zollbeamter zur Stelle, so ist im Vordruck auf
die Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung der plombierten Gegenstände
besonders hinzuweisen und Vorbehalt wegen der späteren Feststellung des
Schadens zu machen.
-
Die Schadenaufnahmen sind vor Weiterleitung an die Heimatdienststelle
durch den Bahnhofskontrolleur auf Vollständigkeit zu prüfen und Unklarheiten
richtigzustellen. Durch sofortige Vernehmung des Personals hat der
Bahnhofskontrolleur festzustellen, ob die gemachten Angaben glaubhaft sind,
und dies in der Schadenaufnahme zu vermerken.
-
Wird eine Beschädigung des Inventars mutwillig oder aus Unachtsamkeit
durch einen Gast verursacht, so ist dieser nach dem Gesetz
schadenersatzpflichtig. Zugführer und gegebenenfalls Aufsichtsbeamter sind zu
verständigen. Der Betreuer hat in diesem Falle eine Rechnung über den
Schäden zu erstellen und den Reisenden in höflicher Form um Zahlung zu
bitten. Der für Wäsche und Inventar zu erhebende Betrag ist dem in der
Verfügungsmappe befindlichen Verzeichnis über Belastungspreise zu entnehmen.
Der
eingezogene Betrag ist mit dem Original der Rechnung unter gleichzeitiger
Vorlage eines kurzen Berichtes bei der Heimatdienststelle einzuzahlen. Ist
die Höhe des Schadens nicht sofort zu ermitteln, so ist die Anschrift des
Reisenden festzustellen. Weigert sich ein Reisender zu zahlen, so sind unter
Zuhilfenahme des Zugführers oder -schaffners seine genauen Personalien
festzustellen und die Namen und Anschriften der Zeugen zu notieren. Über
den Vorfall ist der Heimatdienststelle ein schriftlicher Bericht vorzulegen.
-
Beschädigtes
Inventar ist nach Rückkehr gegen Bestätigung auf der Schadenaufnahme
im Lager abzuliefern. Um zu vermeiden, daß bereits auf der Hinfahrt
beschädigtes Inventar (z. B. Kopfkissen oder Wolldecken) für die
Rückfahrt fehlt, sind diese Gegenstände sofort auf den Wendebahnhöfen
oder der nächsten Zwischenstation, auf der sich eine DSG-Dienststelle
befindet, umzutauschen, gegebenenfalls neue Stücke mittels
Diensttelegramme anzufordern. Notwendige Ersatzlieferungen sind durch
die abgebenden Lager in der Schadenaufnahme zu vormerken.
-
In
allen Fällen, bei denen Reisende oder deren Eigentum zu Schaden kommen,
ist der Zugführer für die Behandlung des Schadens zuständig.
-
Ist
der Schaden oder die Verletzung des Reisenden durch das Verschulden des
Betreuers entstanden, so hat dieser einen Bericht (DSG-Vordruck 513) in
dreifacher Ausfertigung zu erstellen, der sofort bei der Rückkunft der
Heimatdienststelle einzureichen ist (eine Ausfertigung für die
Heimatdienststelle, zwei Ausfertigungen für die Direktion). Aus dieser
Meldung müssen Name und Anschrift des Geschädigten, Hergang des
Unfalles und Art des Schadens ersichtlich sein. Zur Schuldfrage sind nur
einwandfrei festgestellte Tatsachen anzugeben. Die geschädigten
Reisenden sind in höflicher Form auf die Anmeldung ihres Schadens bei
der Direktion der DSG, Frankfurt a. M., zu verweisen.
-
Schadensanerkennungen
dürfen den Geschädigten oder Dritten gegenüber auf keinen Fall
abgegeben werden. Bei Schäden, die voraussichtlich 100,- DM
übersteigen, und bei schweren Verletzungen ist möglichst ein
Bahnbediensteter bei der Schadenfeststellung hinzuzuziehen.
-
Die
Uniform muß im Dienst und darf auf dem Wege vom und zum Bahnhof sowie
auf dem Wendebahnhof getragen werden. Sie muß stets sauber sein und
sich in gutem Zustand befinden. Das Namensschild ist oberhalb der linken
Brusttasche zu tragen. Der Drahtring im oberen Deckenrand der
Dienstmütze darf weder geknickt noch entfernt werden. Außerhalb des
Wagens ist stets die Dienstmütze zu tragen, ebenso bei jedem Gang durch
den Zug. Die Uniform ist stets geschlossen zu tragen. Die Farbe des
Oberhemdes muß einfarbig blaugrau die des Binders schwarz
sein. Andere als schwarze Lederschuhe sind
verboten. Während des Dienstes darf nur der Ehering getragen werden;
das Tragen anderer Ringe ist nicht gestattet. Beim Herrichten der Liegen
ist die Schaffnerweste anzuziehen.
-
Der
Betreuer muß stets einen gepflegten Eindruck machen, gut rasiert sein,
einen ordentlichen Haarschnitt haben und während des Dienstes auf
peinliche Sauberkeit seiner Person bedacht sein.
-
Der
Betreuer ist berechtigt, einen kleinen Handkoffer mitzunehmen, in dem
die für die Fahrt erforderliche Kleidung und Wäsche sowie Verpflegung
und Toilettenartikel untergebracht sind. Die Aufsichtsbeamten der DSG
sind befugt, den Handkoffer des Betreuers auf seinen Inhalt zu prüfen.
Sonstige Gegenstände, die nicht für den Dienst bestimmt sind, dürfen
vom Betreuer nicht mitgeführt werden. Ein Verstoß gegen diese
Vorschrift kann mit fristloser Entlassung geahndet werden.
Die
Mitnahme von eigenen Waren jeglicher Art zum Verkauf, an Reisende ist
verboten.
-
Während
der Ausübung des Dienstes ist dem Betreuer das Rauchen verboten.
Er darf in der Dienstzeit nicht schlafen.
-
Es
ist dem Betreuer untersagt, Trinkgelder zu fordern oder darauf
anzuspielen oder Reisende wegen eines Trinkgeldes zu bevorzugen.
-
Wenn
sich im Zuge ein Speisewagen oder sonstiger Wirtschaftsbetrieb befindet,
können die Betreuer dort Personalverpflegung zu den ermäßigten
Preisen erhalten. Personalgetränke und Personalessen dürfen nicht im
Speisewagen oder sonstigen Wirtschaftebetrieb sondern nur im
Dienstabteil des Liegewagens eingenommen werden.
-
Die
von den Bahnverwaltungen vorgeschriebenen Wege zu und von den Fahrzeugen
sind unbedingt einzuhalten. Das unbefugte Überschreiten der Gleise
sowie das Ein- und Aussteigen auf den Gepäckbahnsteigen ist wegen der
damit verbundenen Lebensgefahr verboten.
Wenn
die Gleise aus dienstlichen Gründen überschritten und die
Gepäckbahnsteige zum Ein- und Ausladen von Wolldecken, Kopfkissen, Wäsche
usw. betreten werden müssen, darf dies nur unter Einhaltung der
bahnpolizeilichen Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbahn geschehen.
Die
Dienstvorschrift 462d "Dienst auf elektrisch betriebenen Strecken für
Eisenbahnfremde" ist besonders zu beachten.
-
Auf den elektrisch betriebenen Strecken ist,
das Besteigen der
Wagendächer - ganz gleich aus welchem Grunde - wegen der durch die
Hochspannungsleitungen bestehenden Lebensgefahr verboten. Es besteht schon
Lebensgefahr bei Annäherung an die Fahrleitung und an die Isolatoren.
-
Im
Interesse der Sicherheit des Personals und der Reisenden ist es
verboten, auf einen in Bewegung befindlichen Wagen auf oder von einem
solchen abzuspringen, die Ausgangstüren während der Fahrt zu öffnen
oder offenstehen zu lassen, auf den Trittbrettern zu stehen oder sich
aus dem Wagen hinauszulehnen. Bei Eintritt der Dunkelheit ist der Wagen
zu beleuchten.
-
Der
DSG-Personenausweis dient nur dazu, sich als Bediensteter der DSG
auszuweisen. Er berechtigt nicht zur freien Fahrt.
-
Bei
Reisen ins Ausland hat der Betreuer die für die einzelnen Länder
jeweils erforderlichen persönlichen Ausweispapiere bei sich zu führen.
-
Wenn
DSG-Betreuer zur Aufnahme ihres Dienstes in einem fremden Bahnhof oder
bei der Rückkehr zu ihrer Dienststelle ein Fahrzeug (WR, BR, WL, Bc) ihrer
eigenen oder einer anderen DSG-Dienststelle benutzen, sind sie unter
Angabe der Nummer des Personenausweises im Wagenbegleitschein
einzutragen. Zur Mitfahrt ist jedoch eine entsprechende Anweisung eines
Dienststellenleiters oder seines Stellvertreters erforderlich. Es
muß in jedem Fall Dienstkleidung getragen werden.
-
Ist
die Benutzung eines Fahrzeuges der DSG nicht möglich, z. B. bei An-
oder Rückfahrt zu oder von Sonderzügen, so erhält der Betreuer durch
die Dienststelle die entsprechenden Fahrausweise und für die Mitnahme
von Beständen einen Dienstgutbegleitschein.
-
Wird
ein Betreuer in einem Zuge ohne gültigen Fahrausweis oder Reiseauftrag
angetroffen, so hat er den doppelten Fahrpreis nachzuzahlen. Er kann
außerdem von der Eisenbahn wegen Fahrgeldhinterziehung belangt werden
und muß mit seiner Entlassung rechnen.
-
Es
ist verboten, Gegenstände aus dem Zuge zu werfen oder die Bahnanlagen
und Wagen zu verunreinigen. Für den entstandenen Schaden ist zu haften.
In schweren Fällen ist auch gerichtliche Bestrafung zu erwarten.
-
Die
für die einzelnen Länder gültigen Zoll- und Devisenvorschriften sind
von den Betreuern genau zu beachten.
Schmuggel
sowie der Versuch des Schmuggels zieht - unbeschadet der
strafrechtlichen Verfolgung - die fristlose Entlassung des Betreuers
nach sich. Gleiches gilt für Verstöße gegen die
Devisenvorschriften.
Das
Einstellen oder Aufbewahren von Gepäckstücken der Reisenden im
Dienstabteil ist verboten.
-
Fundsachen aus den Liegewagen sind unverzüglich gegen Quittung im
Wagenbegleitschein an die Eisenbahn abzuliefern, und zwar
a)
während der Fahrt beim Zugführer;
b)
auf den Wende- und Endbahnhöfen beim Aufsichtsbeamten oder dem
Fundbüro des betreffenden Bahnhofs.
-
Ist es nicht möglich, eine Fundsache
an die Eisenbahn zu übergeben,
so ist sie bei der nächsten DSG-Dienststelle abzuliefern. Diese trägt die
Fundsache in das Fundbuch ein und veranlaßt die Weitergabe an das zuständige
Fundbüro der Eisenbahn.
-
Ist ein Abteil freigeworden, so hat der Betreuer vor Wiederbelegung
festzustellen, ob Gegenstände liegengeblieben sind.
-
Verlangt ein Reisender bereits unterwegs die Rückgabe eines
Fundgegenstandes, so hat er sich durch genaue Beschreibung des Gegenstandes
als rechtmäßiger Eigentümer auszuweisen. Der Zugführer ist dabei
hinzuzuziehen. Der Reisende hat den Empfang durch Unterschrift und Angabe
seiner Adresse im Wagenbegleitschein zu bestätigen. Die Angaben sind auf
Grund des Personalausweises zu prüfen.
-
Bei Annahme von Dienstsendungen ist darauf zu achten, daß jede Sendung
so verschnürt und plombiert ist, daß ein unberechtigter Eingriff
ausgeschlossen ist. Für jede Beförderung wird ein Lieferschein und ein
Begleitschein mitgegeben. Auf letzterem ist bei jeder Übergabe von einer
Stelle an eine andere der ordnungsgemäße Empfang zu bescheinigen. Jede
Dienstsendung wird in den Wagenbegleitschein eingetragen.
Briefe werden in plombierten Dienstmappen oder in Briefumschlägen
versandt.
-
(vorbehalten)
B:
Verkehr DB/DR
-
Es gilt Abschnitt A, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
-
Die Liegekarten werden
nur von den Betreuern gegen Erhebung der Gebühr
ausgegeben. Die Annahmestellen (Fka und Reisebüros) nehmen lediglich die
Vorbestellungen ohne Erhebung der Gebühren vor. Als Beleg erhält der
Reisende von den Annahmestellen
- die Antwortkarte der Karte für Bestellung von Liegeplätzen oder
- den
Vormerkschein der DR oder
- die Antwortkarte der internationalen
Bestell-/Antwortkarte
Eine vom Reisenden vorgelegte Quittung der Annahmestelle über gezahlte
Liegeplatzgebühren darf nicht anerkannt werden. Die Liegeplatzgebühr ist
nochmals vom Betreuer zu erheben, der Reisende ist auf Erstattung zu
verweisen.
Ausnahmeregelung:
Platz-/Zuschlagkarten der Schwedischen Staatsbahnen für die Benutzung von
Liegeplätzen im D 129/130 ("Sassnitz Expreß") sind anzuerkennen.
-
Die
Liegeplatzgebühren sind von den Bewohnern der beiden Deutschen
Währungsgebiete wie nachstehend angeführt zu erheben:
a)
Für Reisende mit Wohnsitz im Währungsgebiet der Deutschen Bundesbank dürfen
Liegekarten nur in DM der Deutschen Bundesbank (DM/DBk) ausgestellt
werden.
b)
Für Reisende mit Wohnsitz im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank dürfen
Liegekarten
-
auf Strecken der DB
nur
in DM der Deutschen Bundesbank (DM/DBk),
-
auf Strecken der DR
nur
in DM der Deutschen Notenbank (DM/DN) ausgestellt werden. Der Betreuer ist
verpflichtet, sich vor der Ausstellung der Liegekarte den Personalausweis, die
Personalbescheinigung oder den Reisepaß des Reisenden vorzeigen zu
lassen.
c)
Ausländer können die Liegeplatzgebühr auch in ausländischen Geldsorten
bezahlen, soweit diese in den Kurstabellen der DB aufgeführt sind.
Ein Verstoß gegen diese Anordnungen zieht die fristlose Entlassung und
strafrechtliche Verfolgung nach sich.
-
Die Liegekarte wird im Durchschreibeverfahren ausgefertigt. Die
Erstschrift (Stamm) verbleibt beim Betreuer und ist dem jeweiligen
Verkaufsnachweis beizufügen. Die Zweitschrift (Liegekarte) erhält der
Reisende als Quittung. Die Liegekarten müssen sofort nach Annahme der
Vormerkbelege im Beisein der Reisenden erstellt und sofort ausgehändigt
werden. Antwortkarten und Vormerkscheine sind der Laufkarte beizufügen.
-
Der Liegewagenbetreuer vergleicht die Antwortkarten oder Vormerkscheine
mit der Laufkarte und weist den Reisenden die Plätze zu.
-
Für
Hin- und Rückfahrt wird im Verkehr DB/DR zusätzlich je ein Kontrollbogen
geführt. Der Kontrollbogen soll jederzeit ein genaues Bild der wirklichen
Besetzung des Wagens und der Dienstleistungen des Betreuers auf den
Unterwegsbahnhöfen geben. Er ist deshalb mit peinlicher Sorgfalt zu
führen, die vorgesehenen Eintragungen sind jeweils sofort vorzunehmen.
In
die Spalte "Stationen" sind die Namen sämtlicher Haltebahnhöfe
des Liegewagenlaufes einzutragen. Jeder besetzte Platz ist durch den
Betreuer mit dem Stempel "B" (B senkrecht) abzustempeln, und zwar
in dem betreffenden Nummernquadrat einmal auf der Zeile des Bahnhofs, auf
dem der Reisende zusteigt, und dann auf der Zeile des letzten Bahnhofs vor
dem Aussteigebahnhof.
Ist ein Reisender im Liegewagen zwischen zwei
Bahnhöfen erschienen, so ist die Abstempelung im Kontrollbogen auf der
waagerechten Zwischenlinie vorzunehmen. In der Spalte "0" links
neben dem Bahnhofsnamen hat der Betreuer nach Abfahrt von jedem Bahnhof den
Stempel "B" aufzudrucken, wenn keine Reisenden zugestiegen sind.
Sind auf einem Bahnhof Reisende zugestiegen, so entfällt eine Stempelung in
dieser Spalte.
Nach Abfahrt von jedem Bahnhof müssen die Spalten "Zugang",
"Abgang" und "Anzahl der Reisenden von Station" entsprechend der
Stempelung ausgefüllt werden. Die Eintragungen nach Abfahrt müssen mit der
tatsächlichen Belegung des Wagens übereinstimmen.
Radieren im Kontrollbogen ist verboten. Falsche Stempelungen sind zu
streichen und auf der Rückseite in der Spalte "Besondere
Vorkommnisse" zu erklären.
Auf der Rückseite des Kontrollbogens sind gegebenenfalls folgende
Eintragungen zu machen:
-
erforderlich gewordene Umplacierungen.
-
Angaben über freigemachte,
freigebliebene bzw. wiederverkaufte Liegeplätze.
-
Besondere Vorkommnisse,
wie Angaben über von anderen Liegewagen übernommene oder in andere Wagen
untergebrachte Reisende, Beschwerden der Reisenden, Doppelbelegungen, Fehler,
die durch Annahmestellen verursacht worden.
-
Wagenaussetzungen.
Vor Beginn und nach Beendigung der Fahrt sowie bei einer Unterwegskontrolle
muß der Betreuer die Kontrollbogen dem diensthabenden Kontrolleur vorlegen.
Am Ende der Fahrt sind die beiden Kontrollbogen mit der Abrechnung der
Heimatdienststelle einzureichen.
-
Die Liegewagenbetreuer führen für jeden Zuglauf je einen
Verkaufsnachweis in doppelter Ausfertigung für
- Liegekarten in DM/DBk und für
- Liegekarten in DM/DN
Die Verkaufsnachweise und die Stämme der Liegekarten (DM/DBk und DM/DN)
sind vom Liegewagenbetreuer bei der Stelle, von der die Liegekarten bezogen
werden (Verrechnungsstelle), abzuliefern.
-
Bei der Ausreise aus dem Bereich der DR zahlen die Betreuer die
vereinnahmten DM/DN-Beträge bei den Wechselstellen der Deutschen Notenbank
gegen Empfangsbescheinigung zugunsten der
Mitropa-Direktion
auf das Konto 1/7452 beim Berliner Stadtkontor, Berlin, ein. Auf dem
Einzahlungsbeleg ist zu vermerken "Liegeplatzgebühren".
Die Empfangsbescheinigung ist mit den Stämmen der ausgefertigten
Liegekarten den Verkaufsnachweisen beizufügen.
-
Die Mitnahme von eigenen DM/DN-Beträgen ist dem Liegewagenbetreuer
strengstens untersagt.
-
Liegeplatzgebühren werden im Verkehr DB/DR nur bei Aussetzen des
Liegewagens erstattet. Erstattungsanträge sind zu richten
- für Liegewagen der DB
an
das Bundesbahnverkehrsamt Hannover,
- für Liegewagen der DR
bei Zahlung der Liegewagengebühr in DM/DBk
an
das Reichsbahnamt 4 Berlin
bei Zahlung in DM/DN an
das Reichsbahnamt 1 Berlin.
C:
Internationaler Verkehr
-
Es gilt Abschnitt A, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
-
Auf der Nachtstrecke sind die Reisenden zur Kontrolle der Fahrausweise
grundsätzlich nicht zu stören. Der Betreuer hat deshalb die
Liegeplatzausweise und die Fahrausweise vor Beginn der Nachtstrecke
einzusammeln, nach Abteilen zu ordnen und sie zusammen mit der Laufkarte dem
Zugpersonal zur Kontrolle vorzulegen. Das Zugpersonal entwertet die
Fahrausweise und die Liegeplatzausweise (Lochen usw.); es hat das Recht, in den
Abteilen Nachzählungen vorzunehmen. Dem Betreuer ist es nicht gestattet,
Fahrausweise oder Liegeplatzausweise zu entwerten oder abzutrennen.
Spätestens am Ende der Nachtstrecke hat er die nach der bahnseitigen
Kontrolle noch vorhandenen Fahrausweise den Reisenden zurückzugeben. Wenn der
Betreuer nach den Weisungen seiner Verwaltung die Liegeplatzausweise
einzubehalten hat, fügt er sie der Laufkarte bei.
-
Der Betreuer hat zu Beginn der Nachtstrecke die Reisepässe oder
Personalausweise einzusammeln und gegebenenfalls die Zollerklärungen und
Kontrollkarten auszugeben und die ausgefüllten Vordrucke wieder einzuziehen,
um sie den Polizei- oder Zollbeamten vorzulegen. Die Unterlagen sind nach
Abteilen und Plätzen geordnet zu verwahren. Pässe und Ausweise sind zusammen
mit den Fahrausweisen spätestens am Ende der Nachtstrecke ihren Eigentümern
zurückzugeben.
Beginnt oder endet die Nachtstrecke an der Grenze oder in ihrer Nähe, so
wird die Erledigung der Grenzformalitäten den Reisenden überlassen.
104.
- 110.(vorbehalten)
TEIL
II Sonderverkehr
-
Es gilt Teil I, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
-
Sonderliegewagen sind Wagen, die dem Besteller zur ausschließlichen
Benutzung überlassen werden. Auch für diese Wagen werden Laufkarten
aufgelegt, die vom Betreuer vorschriftsmäßig zu führen sind.
Der Verkauf von Liegeplatzausweisen während der Fahrt ist jedoch nur nach
besonderer Anordnung zugelassen.
Die Nachtstrecken sind in den Laufkarten angegeben.
Anhang
Besondere Bestimmungen für die von der DSG betreuten Liegewagen der
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)
-
Es gilt die Anweisung für den Dienst in DB-Liegewagen, soweit
nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
-
Die SBB-Liegewagen haben neun Abteile zu sechs Liege- oder acht
Sitzplätzen.
-
Die Platznummern bedeuten:
-
die Nummern die mit Ziffer 1 oder 2 enden, je einen unteren Liegeplatz
oder je einen Sitzplatz Gangseite;
-
die Nummern, die mit Ziffer 3 oder 4 enden, je einen mittleren Liegeplatz
oder je einen mittleren Sitzplatz;
-
die Nummern, die mit der Ziffer 5 oder 6 enden, je einen oberen
Liegeplatz oder je einen Fensterplatz.
-
Das neunte
Abteil ist für den Betreuer reserviert.
-
Bestellte Liegeplätze, die in der Schweiz 30 Minuten nach Beginn der
Nachtstrecke oder 30 Minuten nach Reiseantritt auf einem Unterwegsbahnhof der
Nachtstrecke nicht eingenommen sind, können weiterverkauft werden.
-
Vor Antritt der Fahrt erhält der Betreuer:
a)
im Kontrolleurbüro:
(1) zwei Vordrucke "Liegewagen der SBB"
(DSG-Vordruck 504 S) in dreifacher Ausfertigung
(2) die Preistabelle der
SBB
(3) ein Block Liegekarten für den Verkauf im Zug
(4) den Vordruck 504 S
seines Vorgängers
(5) die Laufkarte seines
Vorgängers (Süd-Nord-Strecke)
(6) die
nichtverkauften Liegekarten seines Vorgängers
(7) die Stämme der verkauften Liegekarten seines Vorgängers
(8) den
Barerlös aus dem Zugverkauf seines Vorgängen;
b) von der
Fahrkartenausgabe:
Die weiteren Unterlagen nach Ziffer 18 der
Dienstanweisung, jedoch wird ein Verkaufsnachweis (DB-Vordruck 601 16) nicht
geführt.
-
Bei der Fahrkartenausgabe sind vom Betreuer abzuliefern bzw.
abzurechnen:
(1) die Laufkarte
(2) die abgenommenen und die einbehaltenen Liegeplatzausweise
(3) die
Stämme der verkauften und die nichtverkauften Liegekarten
(4) die
Bareinnahmen aus den im Zug verkauften Liegekarten
(5) die unter Ziffer 6
aufgeführten Papiere und Einnahmen seines Vorgängers.
Gleichzeitig legt der Betreuer die Abrechnungen (Vordruck 504 S), die in
allen Teilen sorgfältig und sauber ausgefüllt sein müssen, für die Hin-
und Rückfahrt vor.
Nach
Prüfung der Unterlagen und Empfang des Geldes gibt der Schalterbeamte dem
Betreuer eine Ausfertigung der Abrechnung, mit Stempel und Unterschrift
versehen, zurück. Gleichzeitig empfängt der Betreuer
je einen Block Liegekarten für sich und seinen nachfolgenden Betreuer.
-
Vor Antritt der Fahrt holt der Betreuer die Laufkarte für die
Süd-Nord-Richtung von der Laufkartenstelle ab.
-
Im Kontrolleurbüro liefert der Betreuer ab:
a) die Laufkarte
b) die
abgenommenen und einbehaltenen Liegeplatzausweise
c) die Stämme der
verkauften und die nicht verkauften Liegekarten
d) die Bareinnahme aus den
verkauften Liegekarten
e) die Abrechnungen für die Rückfahrt
f) die von der Fahrkartenausgabe quittierten Abrechnungen seines
Vorgängers (Rückfahrt des Liegewagens)
g) die für den nächsten Betreuer erhaltenen Liegekarten.
-
Der diensthabende
Kontrolleur nimmt dem ankommenden Betreuer die unter
Ziffer 9 aufgeführten Papiere und Bareinnahmen gegen Quittung ab und
übergibt sie dem Betreuer, der auf der anschließenden Fahrt in die Schweiz
Dienst hat.
Im Kontrolleurbüro ist ein Übergabebuch zu führen, in dem die
übernommenen und übergebenen Unterlagen und Geldbeträge genau aufzuführen
sind. Eine Spalte ist einzurichten, in der die ordnungsgemäße Übergabe und
Übernahme von den Beteiligten durch Unterschrift zu bescheinigen ist.
-
Wenn ein Liegewagen der SBB ausgesetzt und ein Ersatzwagen einer
anderen Verwaltung eingestellt wird, muß der Betreuer beim Verkauf von
Liegeplätzen die Liegekarten der SBB verwenden.
Die eingedruckte Angabe der Eigentumsverwaltung "SBB" ist zu
streichen und darüber die abgekürzte Bezeichnung der Eigentumsverwaltung
für den neuen Liegewagen (z. B. "DB") einzutragen.
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