Dienstanweisung

für Liegewagenbetreuer der DSG

Deutsche Schlafwagen- und Speisewagen-Gesellschaft m. b. H., Frankfurt (Main)

Diese Dienstanweisung gilt für Liegewagenbetreuer der DSG in Liegewagen der Deutschen Bundesbahn.

In ihr sind die Reservierungsbestimmungen der DB, soweit sie für die Aufgaben der Betreuer von Bedeutung sind, enthalten. Besonderheiten für einzelne Liegewagen werden in der zugehörigen Laufkarte angegeben.

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TEIL I

Regelverkehr

A: Binnenverkehr DB

I. Allgemeines

  1. Die DB-Liegewagen führen nur die 2. Wagenklasse.

  1. Die DB-Liegewagen haben 10 1/2 oder 12 Abteile mit je 6 Sitzplätzen, die in 6 Liegeplätze umgewandelt werden können. Es entsprechen

  • den Fensterplätzen die oberen Liegeplätze,

  • den Mittelplätzen die mittleren Liegeplätze,

  • den Gangplätzen die unteren Liegeplätze.

  1. Eine Unterteilung nach Damen- und Herrenabteilen ist nicht vorgesehen. Soweit besondere Wünsche vorliegen und die Möglichkeit dazu besteht, können jedoch Damen in besonderen Abteilen untergebracht werden.

  1. Das Abteil 1 - bei Wagen mit 10 1/2 Abteilen das Halbabteil - ist als Dienstabteil für den Liegewagenbetreuer und zur Aufbewahrung von Wolldecken, Kopfkissen und Wäsche vorgesehen; es wird an Reisende nicht vergeben. Das Dienstabteil ist bei Dunkelheit zu beleuchten, die Vorhänge sind offenzuhalten. Gepäck der Reisenden darf im Dienstabteil nicht abgestellt werden.

  1. Für die Beförderung des Liegewagenbetreuers sind außer dem Personenausweis der DSG folgende Unterlagen erforderlich:

Fahrt

Binnenverkehr der DB

Verkehr DB/DR

Internationaler Verkehr

im Regelliegewagen

Begleitschein und Laufkarte

in besetzten Sonderliegewagen

Begleitschein und Laufkarte

in unbesetzten Sonderliegewagen

Begleitschein und Laufkarte für die vorangegangene oder anschließende Fahrt

ohne Liegewagen (Anfahrt oder Rückfahrt)

Ausweis für die unentgeltliche Beförderung von Angestellten der Schlafwagen- und Speisewagengesellschaft nach PBV I Anlage 8

Blankokarte des allgemeinen Verkehrs ohne Preisangabe oder Freifahrausweis

II. Benutzung der Liegeplätze

  1. Auf der ganzen Nachtstrecke sind in den Liegewagen einschließlich Seitengängen und Plattformen nur Reisende zugelassen, die im Besitz von Liegeplatzausweisen sind oder solche zu lösen wünschen. Ausgenommen sind lediglich die Sitzplatzabteile eines Liegewagens, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Auf einer der Nachtstrecke vorangehenden Tagesstrecke haben Reisende ohne Liegeplatzausweis die Liegeabteile mindestens eine Stunde vor Beginn der Nachtstrecke zu räumen. Nach Umbau des ganzen Wagens in die Tagesstellung sind freie Plätze auch Reisenden ohne Liegeplatzausweis zu überlassen.

  1. Für die Benutzung von Liegeplätzen sind Liegeplatzausweise erforderlich.

Als Liegeplatzausweise werden ausgegeben:

a) Von deutschen Ausgabestellen (Fahrkartenausgaben und Reisebüros):

 Liegekarten

b) von ausländischen Ausgabestellen:

Liegekarten Platz- / Zuschlagkarten, Zuschlagscheine für Liegeplatz, Ergänzungsscheine

c) vom Liegewagenbetreuer:

Liegekarten.

Bei Gruppenreisen kann die Liegeplatzgebühr im Sammelfahrschein oder auf den einzelnen Sonderfahrkarten verrechnet sein.

Jeder Reisende muß außerdem einen für die im Liegewagen zurückzulegende Strecke gültigen Fahrausweis der entsprechenden Zuggattung und Klasse besitzen.

  1. Die Liegeplatzgebühren sind der Reservierungsübersicht zu entnehmen.

  1. Inhaber von Freifahrausweisen oder Fahrausweisen zu ermäßigtem Preis sowie unentgeltlich zu befördernde Teilnehmer einer Reisegruppe, Begleiter von Blinden und Schwerbeschädigten, die ohne Fahrausweis befördert werden, haben die volle Liegeplatzgebühr zu zahlen.

  1. Für Kinder sind folgende Liegeplatzgebühren zu zahlen und nachstehend aufgeführte Fahrausweise zu lösen: 

 

1

2

3

4

 

Alter der Kinder

Benutzung eines Liegeplatzes

Liegeplatzgebühr

Fahrausweis

a

1 Kind unter 4 Jahren

allein

einmal voll

einer zum halben Preis

gemeinsam mit einer Person über 4 Jahre *)

_

_

b

2 Kinder unter 4 Jahren

gemeinsam

einmal voll

einer zum halben Preis

c

1 Kind von 4 bis 10 Jahren

allein

einmal voll

einer zum halben Preis

gemeinsam mit einer Person über 4 Jahre *)

_

einer zum halben Preis

d

2 Kinder von 4 bis 10 Jahren

gemeinsam

einmal voll

je einer zum halben Preis

*) Es darf jeweils n u r  e i n Kind einen Liegeplatz mit einer Person über vier Jahre teilen.

Soweit ein Liegeplatz von zwei Personen benutzt wird, ist dies unter Angabe ihres Alters in der Laufkarte unter "Besondere Vorkommnisse" zu vermerken.

  1. Reisende mit Liegeplatzausweis haben auf den Strecken vor und nach dem Nachtlauf des Wagens (Vorlauf und Nachlauf) Anspruch auf ihren Platz als Sitzplatz. 

  1. Nach dem Tarif erlischt der Anspruch auf einen bestellten Liegeplatz, wenn er nicht spätestens 15 Minuten nach Beginn der in der Laufkarte für diesen Platz angegebenen Strecke geltend gemacht wird. Bei stark besetzten Zügen kann diese Frist angemessen verlängert werden. Von mehreren Bahnhöfen eines Ortes ist der letzte Haltebahnhof maßgebend. Der Betreuer kann freigebliebene Plätze anderweitig gegen Bezahlung vergeben. Es sind jedoch erst die nicht reservierten Plätze zu verkaufen. In der Laufkarte und im Abrechnungsvordruck sind die Vermerke "Reisender nicht erschienen" sowie zutreffendenfalls "Platz weiterverkauft, Liegeplatzausweis Nr. ...." anzubringen. Werden die Plätze nicht weiterverkauft, so sind Decken und Wäsche zu entfernen und aufzubewahren.

  1. Reisende, die eine Erstattung von Liegeplatzgebühren beanspruchen, sind an eine Ausgabestelle der Eisenbahn oder an das ausgebende Reisebüro zu verweisen. Etwaige Unregelmäßigkeiten sind durch das Kontrollpersonal der Eisenbahn auf der Liegekarte zu bestätigen. Der Betreuer darf auch dann nicht erstatten, wenn er selbst den Liegeplatzausweis ausgefertigt hat.

  1. Die Reisenden erhalten eine bezogene Wolldecke und ein bezogenes Kopfkissen.

  1. Tiere (auch Blindenhunde) dürfen in die Liegewagen nicht mitgenommen werden.

  1. Das Handgepäck ist so unterzubringen, daß Mitreisende nicht belästigt werden. In den Gängen der Liegewagen darf Gepäck nicht abgestellt werden.

  1. Rodelschlitten sind von der Mitnahme in Liegewagen ausgeschlossen. Skier können in die Liegewagen mitgenommen werden, soweit besondere Einrichtungen für ihre Unterbringung vorhanden sind; andernfalls können sie auf den Strecken der DB gegen Vorzeigen der Liegekarte im Packwagen unentgeltlich abgestellt werden. Die Skier müssen mit der Anschrift des Reisenden versehen sein.

  1. In den zum Liegen hergerichteten Abteilen der Liegewagen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht werden.

Die Hauptbeleuchtung ist auszuschalten.

  1. Der Aufenthalt in abgestellten Liegewagen ist aus Sicherheitsgründen verboten.

III. Aufgaben des Liegewagenbetreuers vor Antritt der Fahrt

  1. Vor Antritt der Fahrt meldet sich der Betreuer in vorschriftsmäßiger Dienstkleidung

a) im Kontrollbüro der DSG und erhält:

  1. Begleitschein und Abrechnung (DSG-Vordruck 504), dreifach

  2. Wolldecken-Abrechnung

  3. Quittungsblock für den Deckenverleih

  4. zwei Einzahlungszettel

  5. Nachweis über die Ausgabe zusätzlicher Decken

  6. Weckzettel

  7. Verfügungsmappe

  8. Schlüssel für Vorhängeschloß und Vierkantschlüssel

  9. drei Blatt aus dem Rechnungsbuch im Umschlag

  10. Devisenblock

  11. zwei Kontrollbogen (nur für den Verkehr DB/DR)

  12. Reservierungsübersicht und Reservierungsbestimmungen

  13. Stempel "B"

  14. Stempel "Wagen ausgesetzt"

  15. Schadenaufnahme (DSG-Vordruck 511), dreifach

b) bei der Fahrkartenausgabe des Heimatbahnhofs und erhält:

  1. Liegekarten zum Verkauf im Zuge gegen Vorweis seines Personenausweises (auf ausreichende Belieferung achten; empfangene Liegekarten nachzählen!)

  2. Verkaufsnachweise (DB-Vordruck 601 16), zweifach

  3. Kurstabelle der DB

  4. Laufkarte (nach örtlicher Anordnung auch bei einer anderen Stelle).

c) beim Aufsichtsbeamten, und zwar

(1) bei Begleitung des Liegewagens ab dem Ausgangsbahnhof des Wagens

  • wenn der Wagenlauf mit einer Tagesstrecke beginnt, mindestens 15 Minuten vor Abfahrt des Zuges,

  • wenn der Wagenlauf mit einer Nachtstrecke beginnt, mindestens 60 Minuten vor Abfahrt des Zuges, soweit die Plätze von dem Betreuer in die Liegestellung verbracht werden müssen, mindestens 45 Minuten vor Abfahrt des Zuges, wenn die Liegeplätze bereits durch das Bahnhofspersonal hergerichtet werden;

(2) bei Begleitung des Liegewagens ab einem Unterwegsbahnhof mindestens 15 Minuten vor dem Eintreffen des Zuges

Der Liegewagenbetreuer haftet für die erhaltenen Bestände an Ausrüstungsstücken (Wäsche, Decken, Schlüssel usw.) im Rahmen des Tarifvertrages.

Liegekarten sind sorgfältig zu verwahren. Der Betreuer haftet der DSG gegenüber für schuldhaft verursachten Verlust von Liegekarten.

Die erhaltenen Liegekarten sind vom Betreuer sofort in den Verkaufsnachweis DB-Vordruck und in den DSG-Vordruck 504 einzutragen, die beide in doppelter Ausfertigung zu erstellen sind.

  1. Es ist der Wäschebestand zu übernehmen.

Die Kopfkissen sind - ordentlich geschichtet - im Dienstabteil aufzubewahren. Die Decken sind - sauber gefaltet - zu stapeln.

Der Inventarbestand ist an Hand des Wäschebuches zu überprüfen, Fehlmengen sind vor der Abfahrt dem diensthabenden Kontrolleur zu melden und von diesem zu bestätigen. Nachträgliche Reklamationen werden nicht anerkannt und gehen zu Lasten des Betreuers. Für Fehlmengen ist möglichst umgehend Ersatz zu beschaffen. Der Bestand ist jedoch spätestens nach Rückkehr von der Reise auf der Heimatstation zu ergänzen. Der für die Anforderung auszustellende Bestellschein muß vom diensthabenden Kontrolleur abgezeichnet werden (s. auch Ziffer 63).

Sämtliche Dienstpapiere hat der Betreuer möglichst vor der Abfahrt des Zuges auszufüllen.

Die an den Wagentüren angebrachten Schilder

Liegewagen Plätze frei

oder

Liegewagen Plätze belegt

sind nach der jeweiligen Besetzung des Wagens einzustellen und am Ende der Nachtstrecke zu entfernen und im Dienstabteil aufzubewahren.

  1. Der Liegewagenbetreuer hat für die ordnungsmäßige Unterbringung der Reisenden zu sorgen. Die Kopfkissen müssen ausgelegt, die Decken bezogen und ausgebreitet sein. Mit dem Herrichten der Liegeplätze ist so rechtzeitig zu beginnen, daß der Reisende bei Beginn der Nachtstrecke seinen Liegeplatz einnehmen kann.

In allen belegten Abteilen sind zunächst die oberen Liegeplätze herzurichten und auf diesen das erforderliche Bettzeug, ggf. auch für weitere reservierte Plätze, zurechtzulegen.

  1. Freigebliebene Plätze dürfen über Nacht nicht mit Decken und Kopfkissen belegt sein. Die Wiederverwendung bereits benutzter Kopfkissen- und Deckenbezüge ist verboten und zieht fristlose Entlassung des Betreuers nach sich.

  1. Vor Abfahrt des Zuges prüft der Betreuer, ob der Wagen erkennbare Mängel aufweist. Falls Schäden an den Liegewagen oder deren Einrichtungen (Fensterscheiben, Liegen und dergleichen) festgestellt werden, sind sofort der Zugführer, der für die Behandlung des Schadensfalles zuständig ist und gegebenenfalls der Aufsichtsbeamte zu verständigen.

IV. Dienst Im Zuge

  1. Der Betreuer empfängt die Reisenden jeweils vor der Abfahrt vorn Abgangsbahnhof und auf den Haltebahnhöfen in sauberer Uniform und guter Haltung vor seinem Wagen. Die Einsteiggriffe müssen geputzt und saubergehalten werden.

Höflichkeit und stete Dienstbereitschaft gehören zu den selbstverständlichen Pflichten des Betreuers. Es ist ferner seine Aufgabe, für die Sicherheit der Reisenden zu sorgen; er hat unter anderem den Reisenden beim Ein- und Aussteigen und beim Abstellen ihres Gepäcks behilflich zu sein.

Unmittelbar nach der Abfahrt des Zuges von den Bahnhöfen sind die Außentüren durch die Achterringe, falls vorhanden, zu sichern.

Wenn vom Zugführer oder von anderen Aufsichtsbeamten angeordnet wird, die Sicherung der Türen zu unterlassen, muß hierüber eine Eintragung im Begleitschein vorgenommen werden, die von dem Beamten, der die Anordnung erteilt hat, unterschreiben zu lassen ist.

Beginnt die Nachtstrecke unterwegs, so sind die reservierten Liegeplätze so rechtzeitig herzurichten, daß sie mit Beginn der Nachtstrecke eingenommen werden können. Der Betreuer kann außerdem die übrigen Plätze in Liegestellung verbringen, ohne sie mit Bettzeug auszustatten.

Die Nachtstrecken sind im amtlichen Kursbuch, in der Reservierungsübersicht und in der Laufkarte angegeben.

Zu Beginn der Nachtstrecke sind die Schilder

Bitte Ruhe Liegewagen Gebührenpflichtig

an den Endpendeltüren im Seitengang bis zur Beendigung der Nachtstrecke anzubringen.

Während der Nachtzeit ist der Betreuer für Ruhe im Liegewagen verantwortlich. Reisende, die Lärm verursachen, sind höflich, aber bestimmt zur Ruhe zu mahnen. Singen und musizieren ist untersagt.

  1. Der Liegewagenbetreuer weist die Plätze nach der Laufkarte zu und zieht die Liegeplatzausweise ein. Verlangt ein Reisender einen anderen Liegeplatz zu erhalten als ihm auf Grund seines Liegeplatzausweises zusteht, so kann dem entsprochen werden, soweit noch Plätze frei sind und andere Reisende nicht gestört werden. Die Platzänderung ist in der Laufkarte zu vermerken. Die Quittungen sind den Reisenden zu belassen. Alle Liegeplatzausweise sind in der Reihenfolge an die Laufkarte zu heften, in der die Plätze in der Laufkarte aufgeführt sind.

  1. Liegeplatzausweise für einen anderen Zug oder Wagen oder für eine andere Reisenacht sowie sonstige Unterlagen wie Quittungen, Bestellkarten, Schnellbriefe, Bescheinigungen sind nicht anzuerkennen. Der Liegewagenbetreuer hat eine Liegekarte gegen Bezahlung auszufertigen und die Gebühr zu erheben.

(Ausnahmen siehe Ziffern 40, 46, 54 und 55.)

Wegen der Bescheinigung über die Nichtbenutzung des ursprünglichen Liegeplatzausweises sind die Reisenden an das Zugbegleitpersonal zu verweisen. Der Liegeplatzausweis ist vom Reisenden zur Erstattung einzureichen.

Weist ein Reisender statt eines internationalen Liegeplatzausweises einen Liegeplatzausweis für den Binnenverkehr einer Eisenbahnverwaltung vor, so ist dieser nur dann anzuerkennen, wenn der Betreuer, gegebenenfalls nach Befragen des Kontrollpersonals, sicher ist, daß die Liegeplatzgebühr für die tatsächlich zurückzulegende Strecke gezahlt wurde. In diesem Falle zieht er den Liegeplatzausweis ein und fügt ihn der Laufkarte oder dem Abrechnungsvordruck bei. Ist der Betreuer nicht sicher, daß die Liegeplatzgebühr tatsächlich gezahlt wurde, so stellt er einen neuen Liegeplatzausweis gegen Bezahlung aus und verweist den Reisenden auf die Erstattung.

Der Quittungsabschnitt einer Liegekarte ist ausnahmsweise als gültiger Liegeplatzausweis anzusehen, wenn seine Nummer oder der darauf angegebene Name des Reisenden den Angaben in der Laufkarte entspricht.

Wird ein Liegeplatzausweis von weniger Personen benutzt als auf dem Liegeplatzausweis angegeben, so ist die Bescheinigung der Nichtausnutzung durch das Zugbegleitpersonal zu veranlassen. Der Liegeplatzausweis ist vom Betreuer einzuziehen.

Der Reisende ist an eine Ausgabestelle der Eisenbahn oder an das ausgebende Reisebüro zu verweisen. Der Betreuer darf auch dann nicht erstatten, wenn er den Liegeplatzausweis selbst ausgefertigt hat.

  1. Die freigebliebenen Plätze stehen dem Betreuer zum Verkauf während der Fahrt zur Verfügung. Er hat die Schilder "Plätze frei" anzubringen und die freien Plätze den übrigen Reisenden in geeigneter Weise anzubieten.

Der Liegewagenbetreuer kann Liegekarten ausgeben für Plätze, die

- nach der Laufkarte freigeblieben sind,

- nach Ziffer 12 nicht rechtzeitig eingenommen wurden,

- unterwegs frei werden.

Er erhebt die Liegeplatzgebühr, händigt dem Reisenden die Quittung aus und behält die Liegekarte ein. Die Liegeplatzgebühr für mehrere zusammengehörende Personen kann auf einer Liegekarte verrechnet werden.

  1. Die Liegekarte für den Verkauf im Zuge besteht aus drei Teilen:

  • Teil C Stamm für die Abrechnung (grün)

  • Teil B Quittung für den Reisenden (dünnes weißes Papier)

  • Teil A Liegekarte (weißer Karton)

Die Liegekarte ist im Durchschreibeverfahren mit Kugelschreiber oder Tintenstift dem Vordruck entsprechend wie folgt auszufertigen:

  • Zeichen Personen: Anzahl der Personen in Ziffern

  • Eigentumsverwaltung: Der Eindruck DB ist zu streichen, wenn es sich um einen Liegewagen einer anderen Eisenbahnverwaltung handelt. Die abgekürzte Bezeichnung dieser Verwaltung (z. B. SBB) ist darüber zu vermerken.

  • von: Name des Bahnhofs, ab dem der Liegeplatz gewünscht wird.

  • nach: Name des Bahnhofs, bis zu dem der Liegeplatz gewünscht wird.

  • Feld Platzzuteilung: In dieses Feld sind

Zugnummer

Abfahrtszeit

Abfahrtstag

Wagen-Ordnungsnummer

Platznummer

einzutragen. Die Platznummer ist in die jeweils zutreffende Spalte für Raucher oder Nichtraucher zu vermerken. Reicht diese Spalte für die Platznummern nicht aus, so ist die Rückseite zu verwenden.

  • Gebühren: im oberen Feld die Einzelgebühr, im schraffierten Feld der Gesamtbetrag

  • Uhrzeit der Ausfertigung: Hier ist die Zeit der Ausfertigung der Liegekarte (z. B. 22.10 Uhr) einzutragen.

  • Unterschrift: Die Unterschrift des die Liegekarte ausstellenden Betreuers ist deutlich lesbar zu vollziehen.

Überschreiben und Radieren auf den Liegekarten und auf der Laufkarte sind verboten. Wegen verschriebener Liegekarten gilt Ziffer 30.

  1. Verschriebene Liegekarten sind mit dem Vermerk "verschrieben" zu versehen, der vom Zugführer mit Namen und Dienststelle bestätigt werden muß. Die Liegekarten sind mit den Stämmen zu vereinigen. 

Tritt ein Reisender, für den der Liegewagenbetreuer bereits eine Liegekarte ausgefertigt. hat, von der Bestellung zurück, so ist in gleicher Weise zu verfahren (siehe jedoch Ziffer 13). 

  1. In den Liegewagen sind auch ausländische Geldsorten anzunehmen. Zugelassen sind nur die Währungen und Geldsorten, die in den Kurstabellen der DB aufgeführt sind. Diese Kurstabellen sind auch für die Umrechnung allein maßgebend. 

Kurstabellen der DSG dürfen im Liegewagenverkehr nicht angewandt werden. 

Die Gebühr ist in der Liegekarte auch dann in DM einzutragen, wenn sie in fremder Währung erhoben wird. Die Annahme von Schecks aller Art ist nicht gestattet. 

  1. Liegeplätze, die der Betreuer vergeben hat, muß er sofort in die Laufkarte eintragen, wobei alle Spalten auszufüllen sind. 

Die von der Laufkartenstelle reservierten Plätze hat der Betreuer nach Belegung durch die Reisenden in der Laufkarte neben der Platznummer mit "BB" und die von ihm vergebenen Plätze mit "B" zu stempeln. Die so gekennzeichneten Plätze müssen stets mit der jeweiligen Belegung des Liegewagens übereinstimmen. Unterwegs freigewordene und erneut vergebene Plätze sind in der Laufkarte mit einem weiteren "B" zu stempeln, das mit einem Kreis zu umrahmen ist (B). Diese Plätze sind in der Laufkarte und in der Abrechnung unter "Besondere Vorkommnisse" als nochmals verkauft einzutragen. 

  1. Über nicht erschienene Reisende, Umplacierungen usw. sind Vermerke auf der Rückseite der Laufkarte zu machen.

  1. Nach der Unterbringung der Reisenden sowie nach Prüfung der Fahrausweise durch das Zugbegleitpersonal fragt der Betreuer die Reisenden, wann sie geweckt zu werden wünschen. Die genannte Zeit ist in den Weckzettel einzutragen. Jeder Reisende ist gemäß Weckzettel persönlich zu wecken. Es genügt nicht, daß eine allgemein gehaltene Ansage im Wagen erfolgt.

  1. Ist der Zug bewirtschaftet, so sind die Reisenden darauf hinzuweisen. Bestellungen auf Frühstück hat der Betreuer entgegenzunehmen und im Weckzettel zu vermerken.

Dem Hilfsschaffner oder Abteilungskellner sind im Laufe der Nacht die Bestellungen zur Erledigung zu übergeben. Beim Frühstücksgeschäft ist der Hilfsschaffner oder Abteilkellner durch Aufbauen der Tische, Einsetzen von Frühstück, Abräumen von Geschirr usw. weitgehend zu unterstützen.

Der Betreuer hat dafür zu sorgen, daß die Gäste in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden. Gegebenenfalls hat er die Hilfe des Zugführers in Anspruch zu nehmen.

  1. Wünschen Reisende noch eine zweite Wolldecke, so ist diese (ohne Deckenbezug) gegen Bezahlung einer Leihgebühr von 1,- DM zuzüglich Bedienungsgeld von -,15 DM auszugeben, Über den erhobenen Betrag ist dem Reisenden sofort eine Quittung (DSG-Vordruck 256) auszuhändigen. Stamm und Quittung sind vollständig auszufüllen. Den Erlös hat der Betreuer bei seiner zuständigen DSG-Dienststelle unter Vorlage des ausgefüllten Einzahlungszettels und Verbrauchsnachweises einzuzahlen. Auf Wunsch kann der Reisende ein zweites bezogenes Kopfkissen ohne Berechnung erhalten, sofern noch genügend Kopfkissen vorhanden sind.

Jede Ausgabe ist sofort in der Laufkarte unter "Besondere Vorkommnisse" zu vermerken.

  1. Um die Reisenden in ihrer Nachtruhe nicht zu stören, prüft das Zugbegleitpersonal die Fahrausweise der Liegewagenreisenden sofort nach deren Zugang. Der Zugführer ist berechtigt, mehrmals zu prüfen, ob die Zahl der vorhandenen Liegeplatzausweise mit der Zahl der in der Laufkarte als belegt gekennzeichneten Plätze übereinstimmt. Die Prüfungen werden vom Zugführer, gegebenenfalls unter Angabe von Unregelmäßigkeiten, in der Laufkarte vermerkt.

  1. Anordnungen der Aufsichtsbeamten und des Zugführers hat der Betreuer unbedingt Folge zu leisten, auch wenn sie den Anweisungen der DSG entgegenstehen. Ist letzteres der Fall, so hat der Betreuer hierüber seiner Dienststelle sofort schriftliche Meldung zu erstatten.

Der Betreuer ist verpflichtet, dem Zugführer oder anderen Kontrollbeamten der Deutschen Bundesbahn auf Verlangen über die Besetzung des Liegewagens Auskunft zu geben und ihnen die Laufkarte und die Liegeplatzausweise vorzulegen.

Den Herren der Geschäftsleitung, den Bezirksleitern, Betriebsleitern und Kontrollbeamten der DSG meldet der Betreuer unter Nennung seines Namens unaufgefordert die Besetzung des Wagens und etwaige besondere Vorkommnisse.

Der Oberschaffner oder Schaffner eines im selben Zuge laufenden Schlafwagens hat die Aufsicht über den Liegewagenbetrieb. Der Oberschaffner oder Schaffner hat eine Deckenkontrolle im Liegewagen durchzuführen und diese auf der Rückseite der Laufkarte und im Begleitschein durch Unterschrift unter Angabe der Uhrzeit zu bestätigen.

  1. Der Betreuer hat sich mit dem Fahrplan des Liegewagens, dem DSG-Schlafwagenfahrplan und dem Kursbuch vertraut zu machen, so daß er den Reisenden jederzeit - unverbindliche - Auskünfte, insbesondere über die Zuganschlüsse des von ihm betreuten Liegewagens erteilen kann.

  1. Wurde ein Liegeplatz irrtümlich doppelt verkauft, so ist dem Reisenden mit dem Liegplatzausweis, dessen Nummer in der Laufkarte steht, der Platz zuzuweisen.

Weist ein Reisender einen Liegeplatzausweis vor für einen Platz, der bereits von einem Reisenden belegt ist, der im Besitz eines Liegeplatzausweises für denselben Platz ist, so muß ihm ein anderer Platz zugewiesen werden. Wenn ihm kein Platz angeboten werden kann, ist der Reisende auf die Erstattung zu verweisen. Der Zugführer ist zu verständigen. Für die Bescheinigung der Nichtbenutzung und die Erstattung der Gebühr gilt die Ziffer 13. In die Laufkarte ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

Wird der Reisende in einem anderen Liegewagen untergebracht, so hat der Betreuer dieses Wagens den Liegeplatzausweis einzuziehen und die Belegung in der Laufkarte nachzutragen. Er hat außerdem in der Laufkarte unter "Besondere Vorkommnisse" die Nummer des Liegeplatzausweises, die Ausgabestelle, die in dem Liegeplatzausweis eingetragene Platznummer und die Nummer des neu zugeteilten Platzes zu vermerken.

Der Liegeplatzausweis ist der Laufkarte beizufügen. Im Abrechnungsvordruck ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

  1. Wenn alle Reisenden eines Abteils den Liegewagen vor Ende der Nachtstrecke verlassen haben, sind die von ihnen benutzten Wolldecken, Kissen und Wäschestücke wegzunehmen und zu versorgen.

Nach Ende der Nachtstrecke sind sämtliche Plätze wieder in Tagesstellung zu verbringen. Sie verbleiben jedoch in der Nachtstellung, wenn das Ende der Nachtstrecke mit dem Ende des Wagenlaufs zusammenfällt und der unmittelbar folgende Wagenlauf wieder mit einer Nachtstrecke beginnt.

Wenn alle Reisenden eines Abteils das Verbringen ihrer Plätze in die Tagesstellung noch vor Ende der Nachtstrecke wünschen, so hat der Betreuer diesem Wunsche zu entsprechen.

  1. Bei Beschwerden von Reisenden über den Zustand des Wagens, die Bedienung usw. hat der Betreuer den Reisenden in sachlicher Weise Aufklärung zu geben.

Gibt sich ein Reisender damit nicht zufrieden, so hat der Betreuer den Vorfall dem Zugführer oder Aufsichtsbeamten zu melden und diesem die Schlichtung der Angelegenheit zu überlassen.

Der Betreuer ist verpflichtet, über alle derartigen Vorkommnisse seiner Heimatdienststelle schriftlich Meldung zu erstatten.

  1. Im Vorlauf dürfen Liegeplätze nur dann von Reisenden ohne Liegeplatzausweis belegt werden, wenn nicht Reisende mit Liegeplatzausweisen Anspruch auf diese Plätze erheben.

  2. Wenn es die Besetzung des Zuges erfordert, kann der Zugführer im Einvernehmen mit dem Liegewagenbetreuer nicht belegte Abteile während des Nachtlaufs ohne Zahlung einer Gebühr, jedoch nur als Sitzabteile und erst ab 2 Uhr morgens freigeben. Vorher ist dem Liegewagenbetreuer Gelegenheit zur Werbung von Liegewagenreisenden zu geben.

  3. Im Nachlauf können - bei Platzmangel im übrigen Zugteil - nach Umbau aller Liegeplatze in Tagesstellung auch Reisende ohne Liegeplatzausweis im Liegewagen untergebracht werden. Der Betreuer hat unverzüglich die Decken, Kopfkissen und Bezüge einzusammeln und die Liegeplätze umzubauen.

Die Schilder an den Gangtüren

Bitte Ruhe Liegewagen Gebührenpflichtig

Sind vom Betreuer abzunehmen und im Dienstabteil aufzubewahren.

  1. Reisende aus ausgesetzten DSG-Schlafwagen werden in den Liegewagen unentgeltlich weiterbefördert, wenn sie eine Bettkarte mit dem Stempelaufdruck "Wagen ausgesetzt" oder einen "Auftrag zur Unterbringung von Schlafwagengästen in anderen WL" (DSG-Vordruck 217) vorweisen.

Die bestätigte Bettkarte ist dem Reisenden zu belassen, die Bescheinigung einzuziehen.

Als Ersatz ist eine Liegekarte auszufertigen, deren Quittungsabschnitt mit dem Vermerk "von der DSG bezahlt" zu versehen und dem Reisenden auszuhändigen ist. Die Liegekarte ist einzubehalten und an die Laufkarte zu heften.

Über die ohne Bezahlung ausgestellten Liegekarten ist eine Aufstellung nachstehenden Musters anzufertigen:

Am..............................................

(Datum)

kostenlos ausgestellte Liegekarten für Reisende von ausgesetztem WL

Ordn.-Nr. ..........................................

Lfd.

Bettkarten

Nummer

Liegeplatzgebühr

Nr.

Serie

Nr.

der Liegekarte

DM

1

A

23 578

92 426

6,50

2

F

73 940

92 427

6,50

3

D

93 587

92 428

6,50

4

DSG-Vordruck 217

24 304*

92 429

6,50

26,00

*) DSG-Vordruck 217 anbei

................................................

Unterschrift des Betreuers

 

Die Aufstellung ist nach Beendigung der Reise bei der Heimatdienststelle abzuliefern; der Betreuer erhält den Gegenwert der von ihm ausgestellten Liegekarten gegen besondere Quittung ausgezahlt und rechnet diesen mit der Fahrkartenausgabe ab.

  1. In der dem Betreuer während der Fahrt zur Verfügung stehenden freien Zeit hat er Decken und Kopfkissen für die folgende Nachtfahrt zu beziehen.

  2. Vor Ankunft auf dem Wendebahnhof sind die erforderlichen Eintragungen im Begleitschein (DSG-Vordruck 504) und in der Wolldeckenabrechnung vorzunehmen. Sämtliche Decken, Kopfkissen und die dazugehörigen Bezüge sind im Dienstabteil ordnungsgemäß zu lagern.

Nachdem die Reisenden den Wagen verlassen haben, hat der Betreuer den Liegewagen aufzuräumen und das Fenster mit Vierkantschlüssel und die Türe des Dienstabteils durch Vorhängeschloß oder Schloßsperre zu verschließen.

Sämtliche Plätze müssen in Tagesstellung verbracht werden (Ausnahmen s. Ziffer 41).

  1. Vor Antritt der Rückfahrt holt der Betreuer die Laufkarte von der Fahrkartenausgabe des Abgangsbahnhofes, nach örtlicher Anordnung auch bei einer anderen Stelle, ab.

Für die Meldung zur Dienstaufnahme gilt die Ziffer 20 c.

 

V. Aufgaben nach Beendigung der Fahrt

 

  1. Vor Ankunft auf dem Heimatbahnhof sind die Wagenpapiere fertigzustellen.

Das Wäschebuch ist auszufüllen. Wäschesack mit Wäsche und Buch ist zu verschnüren. Der Betreuer tauscht an Hand des Wäschebuches und Begleitscheines die Wäsche im Wäschelager. Er läßt den Begleitschein vom Lagerverwalter unterschreiben.

  1. Der Liegewagenbetreuer weist die von der Fahrkartenausgabe erhaltenen Liegekarten in dem Verkaufsnachweis nach, der für Hin- und Rückfahrt jeweils in doppelter Ausfertigung aufzustellen ist. Er rechnet die Einnahmen sofort nach Rückkehr bei der Fahrkartenausgabe ab, von der er die Liegekarten bezogen hat.

Bei der Fahrkartenausgabe des Heimatbahnhofes sind abzuliefern:

  1. Der nachgewiesene Erlös (ggf. Quittungen über eingezahlte DM/DN-Betrage im Verkehr DB/DR);

  2. der Verkaufsnachweis mit den zugehörigen Stämmen; die Zweitschrift des Verkaufsnachweises erhält der Liegewagenbetreuer mit einer Empfangsbescheinigung über den abgelieferten Betrag zurück;

  3. die Laufkarten mit den eingezogenen und einbehaltenen Liegeplatzausweisen.

Die Laufkarte mit den zugehörigen Liegeplatzausweisen ist mit DSG-Vordruck 504 in doppelter Ausfertigung abzuliefern. Die Fahrkartenausgabe hat dabei auf beiden Ausfertigungen die Bescheinigung nach Abschnitt c) des Vordrucks zu vollziehen und die Durchschrift dem Liegewagenbetreuer auszuhändigen.

Der Bestand an nicht verkauften Liegekarten ist nach örtlicher Anordnung vorzuzeigen oder abzuliefern. Der Bestand ist jedoch abzuliefern, wenn während eines Zeitraumes von acht Tagen keine Karten verkauft werden (Krankheit, Urlaub, Begleitung fremder Liegewagen usw.).

  1. Der Verkaufsnachweis (DB-Vordruck 601 16) und DSG-Vordruck 504 mit Quittung der Fka sind im Kontrolleurbüro beim diensthabenden Kontrolleur abzugeben.

Hier rechnet der Betreuer auch den Erlös aus dem Verleih zusätzlicher Wolldecken ab. Er übergibt Schlüssel zum Vorhängeschloß, Schloßsperre und Vierkantschlüssel und bittet um Bekanntgabe der neuen Diensteinteilung.

VI. Besonderheiten

  1. Wird der Betreuer während der Fahrt dienstunfähig, so muß er den Zugführer hiervon sobald als möglich unterrichten und die Betreuung seines Wagens dem Betreuer, Schaffner oder Hilfsschaffner eines in demselben Zuge verkehrenden Liegewagens oder Schlafwagens übertragen. Ist kein DSG-Personal vorhanden, so hat der Betreuer den Wagen dem Zugführer zu übergeben.

Der Beginn der Dienstunfähigkeit ist in der Laufkarte und im Begleitschein mit Tag und Uhrzeit zu vermerken.

  1. Reisende, die infolge einer Zugverspätung ihren Liegewagen nicht erreichen, können im Liegewagen später abfahrender Züge - soweit freie Plätze zur Verfügung stehen - ohne Nachlösung aufgenommen werden, wenn die Anschlußverspätung bahnseitig bestätigt wurde. In der Laufkarte ist die Aufnahme unter "Besondere Vorkommnisse" zu vermerken.

  2. Wird ein Liegewagen ausgesetzt, so hat der Betreuer dies den Reisenden höflich mitzuteilen und sie zu bitten, den Wagen zu verlassen. Ihre Liegeplatzausweise sind ihnen auszuhändigen, nachdem der Betreuer den Stempel "Wagen ausgesetzt" auf der Rückseite der Liegeplatzausweise angebracht hat. Kann nicht sogleich ein Ersatzwagen gestellt werden, so hat er nach Möglichkeit ihre Unterbringung in anderen im Zuge laufenden Liegewagen zu veranlassen. Der Betreuer des zweiten Wagens hat die Liegeplatzausweise des ausgesetzten Wagens anzuerkennen und wieder einzuziehen. Er vermerkt auf seiner Laufkarte die von solchen Reisenden in Anspruch genommenen Liegeplätze.

Ist die Unterbringung in einem Liegewagen nicht möglich, so hat sich der Betreuer im Einvernehmen mit dem Zugbegleitpersonal um ihre Unterbringung in anderen Wagen zu bemühen. Ferner hat er darauf zu achten, daß Handgepäck und sonstige Gegenstände nicht zurückbleiben.

Wegen Rückzahlung der Liegeplatzgebühr sind die Reisenden auf den Erstattungsweg zu verweisen, eine Rückzahlung durch den Betreuer findet in keinem Falle statt. Auf der Laufkarte und dem Begleitschein hat der Betreuer das Aussetzen des Liegewagens mit Angabe der Uhrzeit und des Ortes zu vermerken und durch den Zugführer bescheinigen zu lassen.

Wegen des weiteren Verhaltens bei Aussetzen eines Wagens bei Unfällen, Beschädigungen usw. siehe Ziffern 58 bis 68.

Das Aussetzen eines Wagens ist der Heimatdienststelle sofort durch Diensttelegramm oder fernmündlich über Basa mitzuteilen. Bei Aussetzen im Ausland ist die Heimatdienststelle durch Posttelegramm zu verständigen.

  1. Der Betreuer bleibt bei dem ausgesetzten Wagen. Er darf das Fahrzeug auf keinen Fall ohne Anweisung der Heimatdienststelle verlassen.

  2. Das ausgesetzte Fahrzeug ist aufzuräumen. Die Handbremse muß jederzeit bedient werden können. Bei Dunkelheit müssen die Fenstervorhänge hochgezogen bleiben, damit die Besetzung des Wagens durch einen Begleiter beim Rangieren erkannt werden kann.

  3. Bei Unfällen oder größeren Beschädigungen, auch wenn sie nicht zur sofortigen Wagenaussetzung führen, ist die Heimatdienststelle sowie die Direktion der DSG, Frankfurt (Mein), Guiolletstraße 18-22, von 8.00 bis 17.15 Uhr über Basa 955/7045 oder Post Telefon 72 0101, in der übrigen Zeit über Basa 955/7058 (Kontrolleurbüro Frankfurt/M., Hbf) oder telegrafisch zu benachrichtigen.

  4. Irgendwelche Angaben über den Schaden usw. an dritte Personen - mit Ausnahme der Dienstvorgesetzten - dürfen nicht gemacht werden.

  5. Bei Unfällen hat unser Personal sofort jede mögliche Hilfe zu leisten. Selbstverständlich können in derartigen Fällen Wäsche, andere Materialien sowie Lebensmittel, und Getränke in dem benötigten Umfang unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, insbesondere, wenn sie von Ärzten, Krankenpflegern, Feuerwehr, Polizei oder Bahnaufsichtsbeamten angefordert werden. Die Ausgabe hat sich der Betreuer bahnseitig bescheinigen zu lassen.

  6. Bei Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen und Vorräten der DSG ist sofort eine Schadenaufnahme (DSG-Vordruck 511) in dreifacher Ausfertigung zu erstellen und bahnseitig bestätigen zu lassen. Eine Kopie erhält der den Schadenumfang anerkennende Beamte zum Verbleib bei seiner vorgesetzten Dienststelle. Weigern sich Bahnbedienstete, die verlangte Unterschrift abzugeben, so hat der Betreuer einen entsprechenden Vermerk einzutragen und den Grund der Weigerung anzugeben. Dabei sind Dienstgrad, Dienstort und der Name des Bediensteten anzugeben der das Anerkenntnis verweigert hat.

  7. Es ist darauf zu achten, daß alle Positionen in der Schadenaufnahme genau ausgefüllt werden. Insbesondere sind Ursache und Hergang des Unfalles, die Art der Beschädigung und der Aufbewahrungsort der beschädigten bzw. vernichteten Ausrüstungsgegenstände und Vorräte zur Zeit des Unfalles genau anzugeben Die Stückzahlen der aufgeführten Gegenstände sind in Worten zu schreiben. Ist anzunehmen, daß auch Gegenstände in den von der Zollbehörde plombierten Schränken oder Abteilen zerstört sind, so darf das Personal des Wagens die Zollverschlüsse dennoch nicht ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde abnehmen. Ist kein Zollbeamter zur Stelle, so ist im Vordruck auf die Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung der plombierten Gegenstände besonders hinzuweisen und Vorbehalt wegen der späteren Feststellung des Schadens zu machen.

  8. Die Schadenaufnahmen sind vor Weiterleitung an die Heimatdienststelle durch den Bahnhofskontrolleur auf Vollständigkeit zu prüfen und Unklarheiten richtigzustellen. Durch sofortige Vernehmung des Personals hat der Bahnhofskontrolleur festzustellen, ob die gemachten Angaben glaubhaft sind, und dies in der Schadenaufnahme zu vermerken.

  9. Wird eine Beschädigung des Inventars mutwillig oder aus Unachtsamkeit durch einen Gast verursacht, so ist dieser nach dem Gesetz schadenersatzpflichtig. Zugführer und gegebenenfalls Aufsichtsbeamter sind zu verständigen. Der Betreuer hat in diesem Falle eine Rechnung über den Schäden zu erstellen und den Reisenden in höflicher Form um Zahlung zu bitten. Der für Wäsche und Inventar zu erhebende Betrag ist dem in der Verfügungsmappe befindlichen Verzeichnis über Belastungspreise zu entnehmen.

Der eingezogene Betrag ist mit dem Original der Rechnung unter gleichzeitiger Vorlage eines kurzen Berichtes bei der Heimatdienststelle einzuzahlen. Ist die Höhe des Schadens nicht sofort zu ermitteln, so ist die Anschrift des Reisenden festzustellen. Weigert sich ein Reisender zu zahlen, so sind unter Zuhilfenahme des Zugführers oder -schaffners seine genauen Personalien festzustellen und die Namen und Anschriften der Zeugen zu notieren. Über den Vorfall ist der Heimatdienststelle ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

  1. Beschädigtes Inventar ist nach Rückkehr gegen Bestätigung auf der Schadenaufnahme im Lager abzuliefern. Um zu vermeiden, daß bereits auf der Hinfahrt beschädigtes Inventar (z. B. Kopfkissen oder Wolldecken) für die Rückfahrt fehlt, sind diese Gegenstände sofort auf den Wendebahnhöfen oder der nächsten Zwischenstation, auf der sich eine DSG-Dienststelle befindet, umzutauschen, gegebenenfalls neue Stücke mittels Diensttelegramme anzufordern. Notwendige Ersatzlieferungen sind durch die abgebenden Lager in der Schadenaufnahme zu vormerken.

  2. In allen Fällen, bei denen Reisende oder deren Eigentum zu Schaden kommen, ist der Zugführer für die Behandlung des Schadens zuständig.

  3. Ist der Schaden oder die Verletzung des Reisenden durch das Verschulden des Betreuers entstanden, so hat dieser einen Bericht (DSG-Vordruck 513) in dreifacher Ausfertigung zu erstellen, der sofort bei der Rückkunft der Heimatdienststelle einzureichen ist (eine Ausfertigung für die Heimatdienststelle, zwei Ausfertigungen für die Direktion). Aus dieser Meldung müssen Name und Anschrift des Geschädigten, Hergang des Unfalles und Art des Schadens ersichtlich sein. Zur Schuldfrage sind nur einwandfrei festgestellte Tatsachen anzugeben. Die geschädigten Reisenden sind in höflicher Form auf die Anmeldung ihres Schadens bei der Direktion der DSG, Frankfurt a. M., zu verweisen.

  4. Schadensanerkennungen dürfen den Geschädigten oder Dritten gegenüber auf keinen Fall abgegeben werden. Bei Schäden, die voraussichtlich 100,- DM übersteigen, und bei schweren Verletzungen ist möglichst ein Bahnbediensteter bei der Schadenfeststellung hinzuzuziehen.

  5. Die Uniform muß im Dienst und darf auf dem Wege vom und zum Bahnhof sowie auf dem Wendebahnhof getragen werden. Sie muß stets sauber sein und sich in gutem Zustand befinden. Das Namensschild ist oberhalb der linken Brusttasche zu tragen. Der Drahtring im oberen Deckenrand der Dienstmütze darf weder geknickt noch entfernt werden. Außerhalb des Wagens ist stets die Dienstmütze zu tragen, ebenso bei jedem Gang durch den Zug. Die Uniform ist stets geschlossen zu tragen. Die Farbe des Oberhemdes muß einfarbig blaugrau die des Binders schwarz sein. Andere als schwarze Lederschuhe sind verboten. Während des Dienstes darf nur der Ehering getragen werden; das Tragen anderer Ringe ist nicht gestattet. Beim Herrichten der Liegen ist die Schaffnerweste anzuziehen.

  6. Der Betreuer muß stets einen gepflegten Eindruck machen, gut rasiert sein, einen ordentlichen Haarschnitt haben und während des Dienstes auf peinliche Sauberkeit seiner Person bedacht sein.

  7. Der Betreuer ist berechtigt, einen kleinen Handkoffer mitzunehmen, in dem die für die Fahrt erforderliche Kleidung und Wäsche sowie Verpflegung und Toilettenartikel untergebracht sind. Die Aufsichtsbeamten der DSG sind befugt, den Handkoffer des Betreuers auf seinen Inhalt zu prüfen. Sonstige Gegenstände, die nicht für den Dienst bestimmt sind, dürfen vom Betreuer nicht mitgeführt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit fristloser Entlassung geahndet werden.

Die Mitnahme von eigenen Waren jeglicher Art zum Verkauf, an Reisende ist verboten.

  1. Während der Ausübung des Dienstes ist dem Betreuer das Rauchen verboten. Er darf in der Dienstzeit nicht schlafen.

  2. Es ist dem Betreuer untersagt, Trinkgelder zu fordern oder darauf anzuspielen oder Reisende wegen eines Trinkgeldes zu bevorzugen.

  3. Wenn sich im Zuge ein Speisewagen oder sonstiger Wirtschaftsbetrieb befindet, können die Betreuer dort Personalverpflegung zu den ermäßigten Preisen erhalten. Personalgetränke und Personalessen dürfen nicht im Speisewagen oder sonstigen Wirtschaftebetrieb sondern nur im Dienstabteil des Liegewagens eingenommen werden.

  4. Die von den Bahnverwaltungen vorgeschriebenen Wege zu und von den Fahrzeugen sind unbedingt einzuhalten. Das unbefugte Überschreiten der Gleise sowie das Ein- und Aussteigen auf den Gepäckbahnsteigen ist wegen der damit verbundenen Lebensgefahr verboten.

Wenn die Gleise aus dienstlichen Gründen überschritten und die Gepäckbahnsteige zum Ein- und Ausladen von Wolldecken, Kopfkissen, Wäsche usw. betreten werden müssen, darf dies nur unter Einhaltung der bahnpolizeilichen Sicherheitsvorschriften im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbahn geschehen.

Die Dienstvorschrift 462d "Dienst auf elektrisch betriebenen Strecken für Eisenbahnfremde" ist besonders zu beachten.

  1. Auf den elektrisch betriebenen Strecken ist, das Besteigen der Wagendächer - ganz gleich aus welchem Grunde - wegen der durch die Hochspannungsleitungen bestehenden Lebensgefahr verboten. Es besteht schon Lebensgefahr bei Annäherung an die Fahrleitung und an die Isolatoren.

  2. Im Interesse der Sicherheit des Personals und der Reisenden ist es verboten, auf einen in Bewegung befindlichen Wagen auf oder von einem solchen abzuspringen, die Ausgangstüren während der Fahrt zu öffnen oder offenstehen zu lassen, auf den Trittbrettern zu stehen oder sich aus dem Wagen hinauszulehnen. Bei Eintritt der Dunkelheit ist der Wagen zu beleuchten.

  3. Der DSG-Personenausweis dient nur dazu, sich als Bediensteter der DSG auszuweisen. Er berechtigt nicht zur freien Fahrt.

  4. Bei Reisen ins Ausland hat der Betreuer die für die einzelnen Länder jeweils erforderlichen persönlichen Ausweispapiere bei sich zu führen.

  5. Wenn DSG-Betreuer zur Aufnahme ihres Dienstes in einem fremden Bahnhof oder bei der Rückkehr zu ihrer Dienststelle ein Fahrzeug (WR, BR, WL, Bc) ihrer eigenen oder einer anderen DSG-Dienststelle benutzen, sind sie unter Angabe der Nummer des Personenausweises im Wagenbegleitschein einzutragen. Zur Mitfahrt ist jedoch eine entsprechende Anweisung eines Dienststellenleiters oder seines Stellvertreters erforderlich. Es muß in jedem Fall Dienstkleidung getragen werden.

  6. Ist die Benutzung eines Fahrzeuges der DSG nicht möglich, z. B. bei An- oder Rückfahrt zu oder von Sonderzügen, so erhält der Betreuer durch die Dienststelle die entsprechenden Fahrausweise und für die Mitnahme von Beständen einen Dienstgutbegleitschein.

  7. Wird ein Betreuer in einem Zuge ohne gültigen Fahrausweis oder Reiseauftrag angetroffen, so hat er den doppelten Fahrpreis nachzuzahlen. Er kann außerdem von der Eisenbahn wegen Fahrgeldhinterziehung belangt werden und muß mit seiner Entlassung rechnen.

  8. Es ist verboten, Gegenstände aus dem Zuge zu werfen oder die Bahnanlagen und Wagen zu verunreinigen. Für den entstandenen Schaden ist zu haften. In schweren Fällen ist auch gerichtliche Bestrafung zu erwarten.

  9. Die für die einzelnen Länder gültigen Zoll- und Devisenvorschriften sind von den Betreuern genau zu beachten. 

Schmuggel sowie der Versuch des Schmuggels zieht - unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung - die fristlose Entlassung des Betreuers nach sich. Gleiches gilt für Verstöße gegen die Devisenvorschriften. 

Das Einstellen oder Aufbewahren von Gepäckstücken der Reisenden im Dienstabteil ist verboten.

  1. Fundsachen aus den Liegewagen sind unverzüglich gegen Quittung im Wagenbegleitschein an die Eisenbahn abzuliefern, und zwar

a) während der Fahrt beim Zugführer;

b) auf den Wende- und Endbahnhöfen beim Aufsichtsbeamten oder dem Fundbüro des betreffenden Bahnhofs.

  1. Ist es nicht möglich, eine Fundsache an die Eisenbahn zu übergeben, so ist sie bei der nächsten DSG-Dienststelle abzuliefern. Diese trägt die Fundsache in das Fundbuch ein und veranlaßt die Weitergabe an das zuständige Fundbüro der Eisenbahn.

  2. Ist ein Abteil freigeworden, so hat der Betreuer vor Wiederbelegung festzustellen, ob Gegenstände liegengeblieben sind.

  3. Verlangt ein Reisender bereits unterwegs die Rückgabe eines Fundgegenstandes, so hat er sich durch genaue Beschreibung des Gegenstandes als rechtmäßiger Eigentümer auszuweisen. Der Zugführer ist dabei hinzuzuziehen. Der Reisende hat den Empfang durch Unterschrift und Angabe seiner Adresse im Wagenbegleitschein zu bestätigen. Die Angaben sind auf Grund des Personalausweises zu prüfen.

  4. Bei Annahme von Dienstsendungen ist darauf zu achten, daß jede Sendung so verschnürt und plombiert ist, daß ein unberechtigter Eingriff ausgeschlossen ist. Für jede Beförderung wird ein Lieferschein und ein Begleitschein mitgegeben. Auf letzterem ist bei jeder Übergabe von einer Stelle an eine andere der ordnungsgemäße Empfang zu bescheinigen. Jede Dienstsendung wird in den Wagenbegleitschein eingetragen.

Briefe werden in plombierten Dienstmappen oder in Briefumschlägen versandt.

  1. (vorbehalten)

B: Verkehr DB/DR

  1. Es gilt Abschnitt A, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Die Liegekarten werden nur von den Betreuern gegen Erhebung der Gebühr ausgegeben. Die Annahmestellen (Fka und Reisebüros) nehmen lediglich die Vorbestellungen ohne Erhebung der Gebühren vor. Als Beleg erhält der Reisende von den Annahmestellen

- die Antwortkarte der Karte für Bestellung von Liegeplätzen oder 

- den Vormerkschein der DR oder 

- die Antwortkarte der internationalen Bestell-/Antwortkarte

Eine vom Reisenden vorgelegte Quittung der Annahmestelle über gezahlte Liegeplatzgebühren darf nicht anerkannt werden. Die Liegeplatzgebühr ist nochmals vom Betreuer zu erheben, der Reisende ist auf Erstattung zu verweisen. 

Ausnahmeregelung:

Platz-/Zuschlagkarten der Schwedischen Staatsbahnen für die Benutzung von Liegeplätzen im D 129/130 ("Sassnitz Expreß") sind anzuerkennen.

  1. Die Liegeplatzgebühren sind von den Bewohnern der beiden Deutschen Währungsgebiete wie nachstehend angeführt zu erheben:

a) Für Reisende mit Wohnsitz im Währungsgebiet der Deutschen Bundesbank dürfen Liegekarten nur in DM der Deutschen Bundesbank (DM/DBk) ausgestellt werden. 

b) Für Reisende mit Wohnsitz im Währungsgebiet der Deutschen Notenbank dürfen Liegekarten 

- auf Strecken der DB 

nur in DM der Deutschen Bundesbank (DM/DBk), 

- auf Strecken der DR 

nur in DM der Deutschen Notenbank (DM/DN) ausgestellt werden. Der Betreuer ist verpflichtet, sich vor der Ausstellung der Liegekarte den Personalausweis, die Personalbescheinigung oder den Reisepaß des Reisenden vorzeigen zu lassen. 

c) Ausländer können die Liegeplatzgebühr auch in ausländischen Geldsorten bezahlen, soweit diese in den Kurstabellen der DB aufgeführt sind.

Ein Verstoß gegen diese Anordnungen zieht die fristlose Entlassung und strafrechtliche Verfolgung nach sich.

  1. Die Liegekarte wird im Durchschreibeverfahren ausgefertigt. Die Erstschrift (Stamm) verbleibt beim Betreuer und ist dem jeweiligen Verkaufsnachweis beizufügen. Die Zweitschrift (Liegekarte) erhält der Reisende als Quittung. Die Liegekarten müssen sofort nach Annahme der Vormerkbelege im Beisein der Reisenden erstellt und sofort ausgehändigt werden. Antwortkarten und Vormerkscheine sind der Laufkarte beizufügen.

  2. Der Liegewagenbetreuer vergleicht die Antwortkarten oder Vormerkscheine mit der Laufkarte und weist den Reisenden die Plätze zu.

  3. Für Hin- und Rückfahrt wird im Verkehr DB/DR zusätzlich je ein Kontrollbogen geführt. Der Kontrollbogen soll jederzeit ein genaues Bild der wirklichen Besetzung des Wagens und der Dienstleistungen des Betreuers auf den Unterwegsbahnhöfen geben. Er ist deshalb mit peinlicher Sorgfalt zu führen, die vorgesehenen Eintragungen sind jeweils sofort vorzunehmen. 

In die Spalte "Stationen" sind die Namen sämtlicher Haltebahnhöfe des Liegewagenlaufes einzutragen. Jeder besetzte Platz ist durch den Betreuer mit dem Stempel "B" (B senkrecht) abzustempeln, und zwar in dem betreffenden Nummernquadrat einmal auf der Zeile des Bahnhofs, auf dem der Reisende zusteigt, und dann auf der Zeile des letzten Bahnhofs vor dem Aussteigebahnhof. 

Ist ein Reisender im Liegewagen zwischen zwei Bahnhöfen erschienen, so ist die Abstempelung im Kontrollbogen auf der waagerechten Zwischenlinie vorzunehmen. In der Spalte "0" links neben dem Bahnhofsnamen hat der Betreuer nach Abfahrt von jedem Bahnhof den Stempel "B" aufzudrucken, wenn keine Reisenden zugestiegen sind. Sind auf einem Bahnhof Reisende zugestiegen, so entfällt eine Stempelung in dieser Spalte.

Nach Abfahrt von jedem Bahnhof müssen die Spalten "Zugang", "Abgang" und "Anzahl der Reisenden von Station" entsprechend der Stempelung ausgefüllt werden. Die Eintragungen nach Abfahrt müssen mit der tatsächlichen Belegung des Wagens übereinstimmen.

Radieren im Kontrollbogen ist verboten. Falsche Stempelungen sind zu streichen und auf der Rückseite in der Spalte "Besondere Vorkommnisse" zu erklären.

Auf der Rückseite des Kontrollbogens sind gegebenenfalls folgende Eintragungen zu machen:

  1. erforderlich gewordene Umplacierungen. 

  2. Angaben über freigemachte, freigebliebene bzw. wiederverkaufte Liegeplätze. 

  3. Besondere Vorkommnisse, wie Angaben über von anderen Liegewagen übernommene oder in andere Wagen untergebrachte Reisende, Beschwerden der Reisenden, Doppelbelegungen, Fehler, die durch Annahmestellen verursacht worden.

  4. Wagenaussetzungen.

Vor Beginn und nach Beendigung der Fahrt sowie bei einer Unterwegskontrolle muß der Betreuer die Kontrollbogen dem diensthabenden Kontrolleur vorlegen. Am Ende der Fahrt sind die beiden Kontrollbogen mit der Abrechnung der Heimatdienststelle einzureichen.

  1. Die Liegewagenbetreuer führen für jeden Zuglauf je einen Verkaufsnachweis in doppelter Ausfertigung für

- Liegekarten in DM/DBk und für 

- Liegekarten in DM/DN

Die Verkaufsnachweise und die Stämme der Liegekarten (DM/DBk und DM/DN) sind vom Liegewagenbetreuer bei der Stelle, von der die Liegekarten bezogen werden (Verrechnungsstelle), abzuliefern.

  1. Bei der Ausreise aus dem Bereich der DR zahlen die Betreuer die vereinnahmten DM/DN-Beträge bei den Wechselstellen der Deutschen Notenbank gegen Empfangsbescheinigung zugunsten der

Mitropa-Direktion

auf das Konto 1/7452 beim Berliner Stadtkontor, Berlin, ein. Auf dem Einzahlungsbeleg ist zu vermerken "Liegeplatzgebühren".

Die Empfangsbescheinigung ist mit den Stämmen der ausgefertigten Liegekarten den Verkaufsnachweisen beizufügen.

  1. Die Mitnahme von eigenen DM/DN-Beträgen ist dem Liegewagenbetreuer strengstens untersagt.

  2. Liegeplatzgebühren werden im Verkehr DB/DR nur bei Aussetzen des Liegewagens erstattet. Erstattungsanträge sind zu richten

- für Liegewagen der DB 

an das Bundesbahnverkehrsamt Hannover,

- für Liegewagen der DR

bei Zahlung der Liegewagengebühr in DM/DBk 

an das Reichsbahnamt 4 Berlin

bei Zahlung in DM/DN an das Reichsbahnamt 1 Berlin.

C: Internationaler Verkehr

  1. Es gilt Abschnitt A, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Auf der Nachtstrecke sind die Reisenden zur Kontrolle der Fahrausweise grundsätzlich nicht zu stören. Der Betreuer hat deshalb die Liegeplatzausweise und die Fahrausweise vor Beginn der Nachtstrecke einzusammeln, nach Abteilen zu ordnen und sie zusammen mit der Laufkarte dem Zugpersonal zur Kontrolle vorzulegen. Das Zugpersonal entwertet die Fahrausweise und die Liegeplatzausweise (Lochen usw.); es hat das Recht, in den Abteilen Nachzählungen vorzunehmen. Dem Betreuer ist es nicht gestattet, Fahrausweise oder Liegeplatzausweise zu entwerten oder abzutrennen. Spätestens am Ende der Nachtstrecke hat er die nach der bahnseitigen Kontrolle noch vorhandenen Fahrausweise den Reisenden zurückzugeben. Wenn der Betreuer nach den Weisungen seiner Verwaltung die Liegeplatzausweise einzubehalten hat, fügt er sie der Laufkarte bei.

  3. Der Betreuer hat zu Beginn der Nachtstrecke die Reisepässe oder Personalausweise einzusammeln und gegebenenfalls die Zollerklärungen und Kontrollkarten auszugeben und die ausgefüllten Vordrucke wieder einzuziehen, um sie den Polizei- oder Zollbeamten vorzulegen. Die Unterlagen sind nach Abteilen und Plätzen geordnet zu verwahren. Pässe und Ausweise sind zusammen mit den Fahrausweisen spätestens am Ende der Nachtstrecke ihren Eigentümern zurückzugeben.

Beginnt oder endet die Nachtstrecke an der Grenze oder in ihrer Nähe, so wird die Erledigung der Grenzformalitäten den Reisenden überlassen.

104. - 110.(vorbehalten)

TEIL II

Sonderverkehr

  1. Es gilt Teil I, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Sonderliegewagen sind Wagen, die dem Besteller zur ausschließlichen Benutzung überlassen werden. Auch für diese Wagen werden Laufkarten aufgelegt, die vom Betreuer vorschriftsmäßig zu führen sind.

Der Verkauf von Liegeplatzausweisen während der Fahrt ist jedoch nur nach besonderer Anordnung zugelassen.

Die Nachtstrecken sind in den Laufkarten angegeben.

Anhang

Besondere Bestimmungen für die von der DSG betreuten Liegewagen der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)

 

  1. Es gilt die Anweisung für den Dienst in DB-Liegewagen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Die SBB-Liegewagen haben neun Abteile zu sechs Liege- oder acht Sitzplätzen.

  3. Die Platznummern bedeuten:

  • die Nummern die mit Ziffer 1 oder 2 enden, je einen unteren Liegeplatz oder je einen Sitzplatz Gangseite;

  • die Nummern, die mit Ziffer 3 oder 4 enden, je einen mittleren Liegeplatz oder je einen mittleren Sitzplatz;

  • die Nummern, die mit der Ziffer 5 oder 6 enden, je einen oberen Liegeplatz oder je einen Fensterplatz.

  1. Das neunte Abteil ist für den Betreuer reserviert.

  2. Bestellte Liegeplätze, die in der Schweiz 30 Minuten nach Beginn der Nachtstrecke oder 30 Minuten nach Reiseantritt auf einem Unterwegsbahnhof der Nachtstrecke nicht eingenommen sind, können weiterverkauft werden.

  3. Vor Antritt der Fahrt erhält der Betreuer:

a) im Kontrolleurbüro:

(1) zwei Vordrucke "Liegewagen der SBB" (DSG-Vordruck 504 S) in dreifacher Ausfertigung

(2) die Preistabelle der SBB

(3) ein Block Liegekarten für den Verkauf im Zug

(4) den Vordruck 504 S seines Vorgängers

(5) die Laufkarte seines Vorgängers (Süd-Nord-Strecke)

(6) die nichtverkauften Liegekarten seines Vorgängers

(7) die Stämme der verkauften Liegekarten seines Vorgängers

(8) den Barerlös aus dem Zugverkauf seines Vorgängen;

b) von der Fahrkartenausgabe:

Die weiteren Unterlagen nach Ziffer 18 der Dienstanweisung, jedoch wird ein Verkaufsnachweis (DB-Vordruck 601 16) nicht geführt.

  1. Bei der Fahrkartenausgabe sind vom Betreuer abzuliefern bzw. abzurechnen:

(1) die Laufkarte

(2) die abgenommenen und die einbehaltenen Liegeplatzausweise

(3) die Stämme der verkauften und die nichtverkauften Liegekarten

(4) die Bareinnahmen aus den im Zug verkauften Liegekarten

(5) die unter Ziffer 6 aufgeführten Papiere und Einnahmen seines Vorgängers.

Gleichzeitig legt der Betreuer die Abrechnungen (Vordruck 504 S), die in allen Teilen sorgfältig und sauber ausgefüllt sein müssen, für die Hin- und Rückfahrt vor.

Nach Prüfung der Unterlagen und Empfang des Geldes gibt der Schalterbeamte dem Betreuer eine Ausfertigung der Abrechnung, mit Stempel und Unterschrift versehen, zurück. Gleichzeitig empfängt der Betreuer je einen Block Liegekarten für sich und seinen nachfolgenden Betreuer.

  1. Vor Antritt der Fahrt holt der Betreuer die Laufkarte für die Süd-Nord-Richtung von der Laufkartenstelle ab.

  2. Im Kontrolleurbüro liefert der Betreuer ab:

a) die Laufkarte

b) die abgenommenen und einbehaltenen Liegeplatzausweise

c) die Stämme der verkauften und die nicht verkauften Liegekarten

d) die Bareinnahme aus den verkauften Liegekarten

e) die Abrechnungen für die Rückfahrt

f) die von der Fahrkartenausgabe quittierten Abrechnungen seines Vorgängers (Rückfahrt des Liegewagens)

g) die für den nächsten Betreuer erhaltenen Liegekarten.

  1. Der diensthabende Kontrolleur nimmt dem ankommenden Betreuer die unter Ziffer 9 aufgeführten Papiere und Bareinnahmen gegen Quittung ab und übergibt sie dem Betreuer, der auf der anschließenden Fahrt in die Schweiz Dienst hat.

Im Kontrolleurbüro ist ein Übergabebuch zu führen, in dem die übernommenen und übergebenen Unterlagen und Geldbeträge genau aufzuführen sind. Eine Spalte ist einzurichten, in der die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme von den Beteiligten durch Unterschrift zu bescheinigen ist.

  1. Wenn ein Liegewagen der SBB ausgesetzt und ein Ersatzwagen einer anderen Verwaltung eingestellt wird, muß der Betreuer beim Verkauf von Liegeplätzen die Liegekarten der SBB verwenden.

Die eingedruckte Angabe der Eigentumsverwaltung "SBB" ist zu streichen und darüber die abgekürzte Bezeichnung der Eigentumsverwaltung für den neuen Liegewagen (z. B. "DB") einzutragen.