Zu den in der Eisenbahn-Verkehrsordnung der ehemaligen DDR genannten Preisermäßigungen für Zwecke der öffentlichen Verwaltung (§6 Abs. 4) zählte auch der sogenannte Volkspolizeitarif. Dieser regelte die Ausgabe von speziellen Fahrscheinen für die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (VP). Die Bedingungen für diesen Sondertarif waren in der "Dienstvorschrift für den Verkehr der Volkspolizei" niedergeschrieben, deren Ausgabe 1954 hier wiedergegeben wird. DV 653 der Deutschen Reichsbahn Sammlung: J. Fricke Ein der Originalvorschrift beiliegendes Berichtigungsblatt der Reichsbahndirektion Dresden ordnete die Änderung der Klassenbezeichnungen zum 3. Juni 1956 an. Gemäß dem Beschluss des Internationalen Eisenbahnverbands (UIC) erfolgte zu diesem Termin die Abschaffung der 3. Klasse. Die angeordneten Änderungen sind dabei handschriftlich in die Vorschrift eingepflegt worden (hier grau hinterlegt). Berichtigungsblatt vom 3. Juni 1956 Sammlung: J. Fricke Zu welchem Zeitpunkt die Dienstvorschrift ihre Gültigkeit verlor ist nicht bekannt. Hierzu hat man seinerzeit den Titel einfach durchkreuzt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dienstvorschrift für den Verkehr der Volkspolizei (DV VP-Verkehr) Gültig vom 1. Oktober 1954 an DV 653 Inhaltsverzeichnis A. Einzel- und Gruppenfahrten auf VP-Fahrschein B. Sammeltransporte und VP-Güter in Wagenladungen C. Reisegepäck, Expreßgut und Stückgut
Anlagen Anlage 1 - VP-Fahrschein für eine Person Anlage 2 - VP-Gruppenfahrschein Die Dienstvorschrift enthält die Bestimmungen, die die Zugbegleiter und Bahnsteigschaffner bei der Beförderung von Angehörigen der Volkspolizei auf Volkspolizei-Fahrschein oder Abfertigungsschein zu beachten haben. A. Einzel- und Gruppenfahrten auf VP-Fahrschein Berechtigte Volkspolizei-Fahrscheine erhalten die VP-Angehörigen der Zweige des Ministeriums des Inneren, die die Eisenbahn aus dienstlichen Gründen benutzen. Fahrausweise
Gültigkeit der Volkspolizei-Fahrscheine Die Volkspolizei-Fahrscheine berechtigen zur Benutzung aller Reisezüge - ausgenommen Interzonenzüge - in der im Volkspolizei-Fahrschein angegebenen Wagenklasse. Sie gelten vier Tage, den Tag des Reiseantritts eingerechnet. Übergang in eine höhere Wagenklasse Übergang
in eine höhere Wagenklasse ist gegen Zahlung des vollen
Fahrpreisunterschiedsbetrages zwischen 2. Fahrtunterbrechung Mit Volkspolizei-Fahrscheinen der Zonen I bis III kann die Fahrt einmal, mit Volkspolizei-Fahrscheinen der Zone IV zweimal unterbrochen werden. Prüfen der Fahrausweise, Nachlösen
Lochen der Fahrausweise Die Volkspolizei-Fahrscheine sind wie gewöhnliche Fahrausweise zu lochen. Bei einer zweiten Fahrtunterbrechung - nur bei Fahrscheinen der Zone IV zulässig - sind die Lochzeichen untereinander anzubringen. Umschreiben von Fahrausweisen, Umwegkarten
Abnehmen der Fahrausweise Nach Beendigung der Fahrt sind die Volkspolizei-Fahrscheine an der Bahnsteigsperre vorzuzeigen und ohne besondere Lochung dem Inhaber zu belassen. Mitnahme von Hunden, Handgepäck
B. Sammeltransporte und VP-Güter in Wagenladungen Beförderungsunterlagen
C. Reisegepäck, Expreßgut und Stückgut Beförderung Für die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgut und Stückgut der Volkspolizei gelten die Tarife und Bestimmungen des öffentlichen Verkehrs. Roter Längsstrich Volkspolizei-Fahrschein für eine Person*) *)
Volkspolizei-Fahrscheine werden in 1.
Die Volkspolizei-Fahrscheine der Zonen II bis IV unterscheiden sich von denen der Zone I nur durch den Aufdruck der jeweiligen Zone in der betreffenden Klassenfarbe und in der Angabe der Höchstentfernung der jeweiligen Zone. Auf der Rückseite der Volkspolizei-Fahrscheine befindet sich ein Vermerk über die Verwendungsmöglichkeit des Fahrscheins. Roter Längsstrich Volkspolizei-Gruppenfahrschein*) *)
Volkspolizei-Fahrscheine werden in 1.
Die Volkspolizei-Fahrscheine der Zonen II bis IV unterscheiden sich von denen der Zone I nur durch den Aufdruck der jeweiligen Zone in der betreffenden Klassenfarbe und in der Angabe der Höchstentfernung der jeweiligen Zone. Auf der Rückseite der Volkspolizei-Fahrscheine befindet sich ein Vermerk über die Verwendungsmöglichkeit des Fahrscheins. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Quellen: Eisenbahn-Verkehrsordnung, Berlin (Ost) 1962 Geschichte der Deutschen Volkspolizei Band 1+2, Berlin (Ost) 1987 Hahn: Eisenbahnbetriebslehre, Berlin (Ost) 1962 Marz / Menzer: Reiseverkehr, Berlin (Ost) 1964 |
© Joachim Fricke 2005 / 2016