Auszüge aus
dem Strafgesetzbuch (StGB)
§
86. Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1)
Wer Propagandamittel
-
einer
vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei
oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt
ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
-
einer
Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt
ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung
ist,
-
einer
Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den
Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist,
oder
-
Propagandamittel,
die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen
nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet
oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält,
einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht,
wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§11
Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der
staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger
Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre,
der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte
oder ähnlichen Zwecken dient.
(4)
Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser
Vorschrift absehen. |
§ 86a. Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer
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im
Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich,
in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11
Abs. 3) verwendet oder
-
Gegenstände,
die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung
oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten
Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2)
Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den im Satz 1 genannten
Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3)
§ 86 Abs. 3 und 4 gilt entprechend. |